Fischerprüfung ablegen und Fischerprüfungszeugnis erhalten
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Ein Fischereischein ist in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung, um an allen fischereilich genutzten Gewässern angeln zu dürfen. Er wird Personen erteilt, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Fischerprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Unteren Fischereibehörde des Kreises Heinsberg abgelegt.
Voraussetzungen, um zu der Prüfung zugelassen zu werden: Mindestalter 13 Jahre, Wohnort im Gebiet des Kreises Heinsberg. Ein Jahresfischereischein kann nach absolvierter Fischerprüfung erst ab einem Alter von 14 Jahren erworben werden.
Die Prüfung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
Prüfungstermine werden spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn auf den Internet-Seiten des Kreises Heinsberg bekannt gegeben.
Die nächsten Fischerprüfungen im Kreis Heinsberg sind für den 11.11. und 12.11.2024 geplant.
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind von Bewerbern mit Wohnsitz im Kreis Heinsberg bis spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bei der unteren Fischereibehörde des Kreises Heinsberg (Anschrift wie oben) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rheinische Fischereiverband von 1880 e. V. - Bezirksgruppe Rurtal - sowie der Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e. V. - Bezirk Rur-Wurm - Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung durchführen.
Die Teilnahme an einem Lehrgang ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis
(Personalausweis, Reisepass, o.Ä.)
- Ggf. Ausnahmegenehmigung für
den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde
am Erstwohnsitz
Formulare
Voraussetzungen
- Mindestalter: 13 Jahre
- Es dürfen keine Personen die Prüfung ablegen, für die ein Betreuer auf Grund von psychischen Krankheiten oder geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist.
- Ggf. Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde am Erstwohnsitz.
Rechtsgrundlage(n)
§ 31 Landesfischereigesetz
(LFischG)
§ § 1-8 Fischerprüfungsordnung
Verfahrensablauf
Um einen Fischereischein zu erhalten, müssen Sie, abgesehen von einigen Ausnahmetatbeständen, eine Fischerprüfung erfolgreich absolvieren.
- Bei der unteren Fischereibehörde melden Sie sich zur Fischerprüfung an.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden..
- An dem von Ihnen ausgewählten Termin legen Sie die Prüfung ab.
Die Prüfung besteht aus
- einem theoretischen Teil (Dauer: höchstens 60 Minuten) und
-einem praktischen Teil (Dauer: höchstens 15 Minuten).
Im theoretischen Teil müssen Sie in einer schriftlichen Prüfung auf einem Fragebogen 60 Fragen beantworten aus den Fachgebieten:
Allgemeine Fischkunde,
Spezielle Fischkunde,
Gewässerkunde und Fischhege,
Natur- und Tierschutz,
Gerätekunde sowie
Gesetzeskunde.
Sie haben die schriftliche Prüfung bestanden, wenn Sie mindestens 45 Fragen, davon mindestens 6 aus jedem Fachgebiet, richtig beantwortet haben.
- Anschließend erhalten Sie entweder ein Fischerprüfungszeugnis oder einen Bescheid über Ihr Nichtbestehen.
- Mit dem Fischerprüfungszeugnis können Sie in Nordrhein-Westfalen Ihren Fischereischein für ein oder fünf Kalenderjahre beantragen.
- Bei Nichtbestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.
In Nordrhein-Westfalen werden die Fischerprüfungszeugnisse aller Bundesländer vollumfänglich anerkannt;
bei Umzug nach Nordrhein-Westfalen kann jederzeit auch ein Fischereischein-Prüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes vorgelegt werden, um einen Fischereischein zu erhalten. Hat man seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist es jedoch nicht möglich, die Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abzulegen und in Nordrhein-Westfalen anerkennen zu lassen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021
Stichwörter
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