Fischerprüfung ablegen und Fischerprüfungszeugnis erhalten
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Ansprechpartner
Bürgerbüro - Abt. 32.1 Ordnungswesen und Bürgerdienste - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02406 83-0
Formulare
Voraussetzungen
- Mindestalter: 13 Jahre
- Es dürfen keine Personen die Prüfung ablegen, für die ein Betreuer auf Grund von psychischen Krankheiten oder geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist.
- Ggf. Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde am Erstwohnsitz.
Rechtsgrundlage(n)
§ 31 Landesfischereigesetz
(LFischG)
§ § 1-8 Fischerprüfungsordnung
Verfahrensablauf
Um einen Fischereischein zu erhalten, müssen Sie, abgesehen von einigen Ausnahmetatbeständen, eine Fischerprüfung erfolgreich absolvieren.
- Bei der unteren Fischereibehörde melden Sie sich zur Fischerprüfung an.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden..
- An dem von Ihnen ausgewählten Termin legen Sie die Prüfung ab.
Die Prüfung besteht aus
- einem theoretischen Teil (Dauer: höchstens 60 Minuten) und
-einem praktischen Teil (Dauer: höchstens 15 Minuten).
Im theoretischen Teil müssen Sie in einer schriftlichen Prüfung auf einem Fragebogen 60 Fragen beantworten aus den Fachgebieten:
Allgemeine Fischkunde,
Spezielle Fischkunde,
Gewässerkunde und Fischhege,
Natur- und Tierschutz,
Gerätekunde sowie
Gesetzeskunde.
Sie haben die schriftliche Prüfung bestanden, wenn Sie mindestens 45 Fragen, davon mindestens 6 aus jedem Fachgebiet, richtig beantwortet haben.
- Anschließend erhalten Sie entweder ein Fischerprüfungszeugnis oder einen Bescheid über Ihr Nichtbestehen.
- Mit dem Fischerprüfungszeugnis können Sie in Nordrhein-Westfalen Ihren Fischereischein für ein oder fünf Kalenderjahre beantragen.
- Bei Nichtbestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen.
In Nordrhein-Westfalen werden die Fischerprüfungszeugnisse aller Bundesländer vollumfänglich anerkannt;
bei Umzug nach Nordrhein-Westfalen kann jederzeit auch ein Fischereischein-Prüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes vorgelegt werden, um einen Fischereischein zu erhalten. Hat man seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist es jedoch nicht möglich, die Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abzulegen und in Nordrhein-Westfalen anerkennen zu lassen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Hinweise für Herzogenrath
Weitere Informationen Siehe Link: Untere Fischereibehörde der StaedteRegion Aachen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021