Fischerprüfung

    Fischerei / Fischerprüfung

    Wer in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, braucht einen Fischereischein. Um diesen zu erhalten müssen Sie zuvor die Fischerprüfung bestehen.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Fischereiangelegenheiten

    Die untere Fischereibehörde beim Kreis Wesel ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Fischereiwesen und zuständig für die Durchführung der Fischerprüfung sowie die Genehmigung von Fischereipachtverträgen.

    Fischerprüfung

    Die Fischerprüfung (auch Angelprüfung, Anglerprüfung und Sportfischerprüfung genannt) ist die rechtliche Voraussetzung um in Deutschland angeln zu dürfen. Erst die bestandene Fischerprüfung erlaubt die Beantragung des Fischereischeins, der wiederum Voraussetzung zum Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins (Gewässerschein) ist.

    Fischereischeine werden als Fünfjahres-, Jahres- und Jugendfischereischeine ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung der Fünfjahres- und Jahresfischereischeine ist der erfolgreiche Abschluss einer Fischereiprüfung. Fischereischeine können bei den zuständigen Gemeinde-/ Stadtverwaltungen beantragt werden.

    Die nächsten Termine für die Fischerprüfung sind:

    • Dienstag, 15.10.2024, 16.00 Uhr
    • Dienstag, 22.10.2024, 16.00 Uhr
    • Montag, 09.12.2024, 16.00 Uhr
    • Freitag, 13.12.2024, 14.00 Uhr
    • Montag, 16.12.2024, 16.00 Uhr

    Die Fischerprüfung wird an den genannten Tagen im Kreishaus Wesel, Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel - Raum 008 -, durchgeführt.

    Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung müssen spätestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden. Bewerber aus anderen Kreisen und Städten können aktuell nicht zur Prüfung zugelassen werden (ausgenommen Präsenzlehrgänge).

    Pachtverträge

    An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen zu nutzen. Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedarf der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen, wobei nur in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. Im Pachtvertrag wird durch Auflagen die Sicherstellung der Hege, nämlich die Pflicht, eine der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen und heimischen Fischbestand zu erhalten, geregelt.

    Der Abschluss eines Fischereipachtvertrages ist innerhalb eines Monats der Unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Durch die Bezirksregierung werden die Pachtverträge genehmigt, bei denen der Verpächter ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist. In allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte Genehmigungsbehörde.

    Schonzeiten und Mindestmaße

    Regelungen zur Hege und nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen, wie z. B. Schonzeiten und Mindestmaße, sind für das Land NRW in der Verordnung zum Landesfischereigesetz vorgegeben, diese können Sie unter Links aufrufen.

    Fischereiberater

    Der Kreisfischereiberater unterstützt die Untere Fischereibehörde bei allen fachlichen Fragen. Bei Bedarf kann der Kontakt über die Untere Fischereibehörde hergestellt werden.

    Schutz der Fischbestände

    Fischfang mit elektrischem Strom ist verboten, Ausnahmen erteilt die untere Fischereibehörde. Nutzen Sie für die Antragstellung die genannten Kontaktwege.

    Schutz der Natur

    Wildlebende Tiere in und an Gewässern, wie z. B. Biber, Fischotter, Höckerschwäne, Kormorane usw. sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt oder unterliegen dem Jagdrecht. Sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden

    Angeln am Rhein

    Da die besonders schutzwürdigen Rheinufer sehr störempfindlich sind, gibt es für diese Bereiche weitergehende Regelungen für die Ausübung der Fischerei. Diese Regelungen finden Sie auf der Seite: Angeln.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_f33c5cf07a53712aa6153125a0ed4d08

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    - Identitätsnachweis 

    (Personalausweis, Reisepass, o.Ä.) 

    - Ggf. Ausnahmegenehmigung für 

    den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde 

    am Erstwohnsitz

    Formulare

    Je nach unterer Fischereibehörde unterschiedlich

    Voraussetzungen

    - Mindestalter: 13 Jahre 

    - Es dürfen keine Personen die Prüfung ablegen, für die ein Betreuer auf Grund von psychischen Krankheiten oder geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist. 

    -  Ggf. Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts durch die untere Fischereibehörde am Erstwohnsitz.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 31 Landesfischereigesetz 

    (LFischG) 

    § §  1-8 Fischerprüfungsordnung

     

    Verfahrensablauf

    Um einen Fischereischein zu erhalten, müssen Sie, abgesehen von einigen Ausnahmetatbeständen, eine Fischerprüfung erfolgreich absolvieren. 

    - Bei der unteren Fischereibehörde melden Sie sich zur Fischerprüfung an. 

     

    Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde eingereicht werden..

     

    - An dem von Ihnen ausgewählten Termin legen Sie die Prüfung ab. 

     

    Die Prüfung besteht aus

     

       - einem theoretischen Teil (Dauer: höchstens 60 Minuten) und

        -einem praktischen Teil (Dauer: höchstens 15 Minuten).

     

    Im theoretischen Teil müssen Sie in einer schriftlichen Prüfung auf einem Fragebogen 60 Fragen beantworten aus den Fachgebieten:

     

          Allgemeine Fischkunde,

          Spezielle Fischkunde,

          Gewässerkunde und Fischhege,

          Natur- und Tierschutz,

          Gerätekunde sowie

          Gesetzeskunde.

     

    Sie haben die schriftliche Prüfung bestanden, wenn Sie mindestens 45 Fragen, davon mindestens 6 aus jedem Fachgebiet, richtig beantwortet haben.

    - Anschließend erhalten Sie entweder ein Fischerprüfungszeugnis oder einen Bescheid über Ihr Nichtbestehen. 

    - Mit dem Fischerprüfungszeugnis können Sie in Nordrhein-Westfalen Ihren Fischereischein für ein oder fünf Kalenderjahre beantragen. 

    - Bei Nichtbestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit, die Prüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu wiederholen. 

    In Nordrhein-Westfalen werden die Fischerprüfungszeugnisse aller Bundesländer vollumfänglich anerkannt; 

    bei Umzug nach Nordrhein-Westfalen kann jederzeit auch ein Fischereischein-Prüfungszeugnis eines anderen Bundeslandes vorgelegt werden, um einen Fischereischein zu erhalten. Hat man seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist es jedoch nicht möglich, die Fischerprüfung in einem anderen Bundesland abzulegen und in Nordrhein-Westfalen anerkennen zu lassen.

    Fristen

    Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • für den Jahresschein: 16,00€
    • für einen Fünfjahresschein : 48,00€
    • für die Erteilung eines Ersatzscheines bei Verlust des Originalfischereischeins: 5,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um an einem bestimmten Gewässer angeln zu dürfen, benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des jeweiligen Fischereiberechtigten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Fischerprüfung:

    Die antragstellende Person muss mindestens 13 Jahre alt sein. Antragstellende Personen, die außerhalb des Kreisgebietes wohnen, müssen eine Ausnahmegenehmigung der für sie zuständigen Behörde vorlegen.

    Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis:

    Eine Zweitschrift kann telefonisch beantragt werden, erforderlich sind Angaben über Zeitpunkt und Ort der abgelegten Fischerprüfung.

    Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme an einer Fischerprüfung außerhalb des Kreises Wesel:

    Eine Ausnahmegenehmigung von Personen, die im Kreis Wesel wohnen, kann telefonisch beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 21.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de