Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Bestätigung des Aufstellortes für Geldspielgeräte beantragen

    Wenn Sie als Aufsteller*in von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Ratingen

    Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gemäß § 33c Abs. 3 GewO eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellortes (Geeignetheitsbestätigung).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d2e16646916b8fc99817fd78b5716bec

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.10 - Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadionring 17

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Ratingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadionring 17

    40880 Ratingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02102/5503211

    Fax: 02102/5509321

    E-Mail: ordnungsamt@ratingen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ratingen

    - Aktuellen Auszug aus dem Handelsregister - bei juristischen Personen 
    - Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
    - Kopie der Aufstellerlaubnis nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ratingen

    Die Aufstellung von Spielgeräte, darf nur an den Orten erfolgen, welche den Voraussetzungen der §§1 - 3 SpielV entsprechen

    Gemäß §1 Abs. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden

    1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    2. in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    3. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    4. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

    Gemäß §2 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), nur aufgestellt werden

    1. in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    2. in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    3. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    4. in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher,
    5. auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

    Zudem müssen folgende Vorschriften gemäß §3 SpielV erfüllt sein.

    1. Höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte in
      1. Schankwirtschaften
      2. Speisewirtschaften
      3. Beherbergungsbetrieben
      4. Wettannahmestellen nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
      5. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
    2. Höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät je 12 qm Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
    3. Es sind vom Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) bei allen aufgestellten Geräten eine ständige Aufsicht und technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, sodass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.

     

    Darüber hinaus muss der Antragsteller

    1. im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der GewO sein und
    2. ein für diese Tätigkeit angemeldetes Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ratingen

     §33c III S.1 GewO, §33f I Nr.1 GewO i.V.m. §§ 1-3 SpielV

    Verfahrensablauf

    Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

    Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 2 500

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.06.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Ratingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de