Bestätigung des Aufstellortes für Geldspielgeräte beantragen
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gemäß § 33c Abs. 3 GewO eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellortes (Geeignetheitsbestätigung).
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Ansprechpartner
32.10 - Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 02102 550-9321
E-Mail: ordnungsamt@ratingen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ratingen
- Aktuellen Auszug aus dem Handelsregister - bei juristischen Personen
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Kopie der Aufstellerlaubnis nach § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Ratingen
Die Aufstellung von Spielgeräte, darf nur an den Orten erfolgen, welche den Voraussetzungen der §§1 - 3 SpielV entsprechen
Gemäß §1 Abs. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
Gemäß §2 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgerät), nur aufgestellt werden
- in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Beherbergungsbetrieben, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher,
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.
Zudem müssen folgende Vorschriften gemäß §3 SpielV erfüllt sein.
- Höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte in
- Schankwirtschaften
- Speisewirtschaften
- Beherbergungsbetrieben
- Wettannahmestellen nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
- Höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät je 12 qm Grundfläche in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen.
- Es sind vom Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) bei allen aufgestellten Geräten eine ständige Aufsicht und technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, sodass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus muss der Antragsteller
- im Besitz einer Allgemeinen Aufstellererlaubnis gem. § 33c Abs. 1 der GewO sein und
- ein für diese Tätigkeit angemeldetes Gewerbe am Sitz seiner Hauptniederlassung (Wohnort) haben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ratingen
§33c III S.1 GewO, §33f I Nr.1 GewO i.V.m. §§ 1-3 SpielV
Verfahrensablauf
Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.
Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022
Stichwörter
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