Bestätigung des Aufstellortes für Geldspielgeräte beantragen
Beschreibung
Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.
Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur
- in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher
aufstellen.
Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
erforderliche Antragsunterlagen
Bei der Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz; für die Bescheinigung der Stadt Essen nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link)
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können mitgebracht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
zusätzliche Antragsunterlagen für juristische Personen
Bei Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen:
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister - Vereinsregister - Genossenschaftsregister)
- Original und Kopie des Gründungsbeschlusses oder der Satzung
- Auszug aus dem Bundeszentralregister über die juristische Person
Gewerbezentralregister (GZR4, Belegart 9)
Dieser Auszug kann auch mit den Auszügen für die natürlichen Personen in den Einwohnermeldebehörden eingeholt werden.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Essen
Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken kann über die Kontaktangaben vereinbart werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
Verfahrensablauf
Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.
Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Essen
Die gewerberechtliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jedwede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Stadtsteueramt, Abteilung Vergnügungssteuer, und der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022
Stichwörter
Hinweise für Essen