Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
Beschreibung
Hinweise für Witten
Erlaubnispflicht Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellt oder andere Spiele veranstaltet, muss eine Erlaubnis besitzen. Der Antrag (siehe Formulare)muss vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder der vertretungsberechtigten Person gestellt werden. Aufstellorte Ferner wird eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes der Spielgeräte erforderlich. Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Für die erneute Aufstellung anderer Geräte an einem bereits bestätigten Ort braucht der Bestätigungsinhaber keine neue Bestätigung; ein anderer Geräteaufsteller muss aber eine neue Bestätigung beantragen. Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung : siehe Formulare sonstige Pflichten Gewerbeanzeige Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der oben erwähnten Weise anzubringen. Die gewerberechtliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Amt für Finanzwesen - Steuerabteilung- und der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Witten
Die jeweils benötigen Unterlagen gehen aus den Antragsvordrucken hervor. Bei Rückfragen wenden Sie sich an die jeweiligen Sachbearbeiter.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Witten
§ 33 c bis 33 i Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung)
Kosten
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für Gastwirt/in (beschränkt auf seine/ihre Gaststätte): 330 € gewerblicher Automatenaufsteller (antragsgemäß beschränkt auf das Stadtgebiet): 1100 € gewerblicher Automatenaufsteller (bundesweit):1800 €
Weitere Informationen
Hinweise für Witten
Antrag Aufstellerlaubnis
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022