Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung
Beschreibung
Hinweise für Lemgo
Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i. V. m. § 16 des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum GlüStV.
Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen.
Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO ("Geeignetheitsbestätigung").
Der verantwortliche Aufsteller der Geräte benötigt zudem eine Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO.
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
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