Spielhallen
Beschreibung
Hinweise für Schermbeck
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient; Schank und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.
Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen laut aktuellem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert.
In einigen Fällen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht Kreis Wesel angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, etwaige baurechtliche Fragen vorher zu klären.
Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.
Zur Beantragung der Spielhallenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes gemäß § 33 d Abs. 2 GewO - nur bei anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit
- Pass oder Personalausweis
- Lageplan und Grundriss aller Betriebsräume (maßstabsgerecht) sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
- Katasterauszug (2-fach)
- Sozialkonzept
Achtung:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die genannten Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den Geschäftsführer.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Aufstellen von Geldspielgeräten
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat. (Bsp. auch in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben)
Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat.
Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus.
Geeignetheitsbestätigungen
Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden,
wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).
Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Weitere Voraussetzungen sind:
Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen,
dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen,
wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.
Pokerspiel
Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern
für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend
dem Zufall abhängt.
Das Ministerium für Inneres des Landes NRW regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokererlass
(siehe Seite des IM NRW, Glückspielrecht).
Sportwetten
Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um ein Glücksspiel im Sinne
des Glückspielstaatsvertrages handelt.
Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich.
Die zuständige Behörde ist hier die Bezirksregierung Düsseldorf.
Kleine Lotterien und Ausspielungen
Aufgrund der Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde
mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers vom 06.08.2021 gilt unter Bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter
eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung der Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde
anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Düsseldorf).
Voraussetzungen zur Kleinen Lotterie:
- Das Spielkapital übersteigt den Wert von 40.000 Euro nicht
- die Veranstaltung erstreckt sich nicht über das Kreisgebiet hinaus
- der Spielplan einen Reinertrag von mindestens einen Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht
- der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind
Die Anzeige einer kleinen Lotterie ist zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt Schermbeck zu erstatten.
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Der schriftliche Antrag muss den Ort der Veranstaltung, die Anzahl der Lose, den Lospreis, den Verwendungszweck des Reingewinns (sozial/caritativ)
sowie den Nachweis enthalten, dass der Veranstalter gemeinnützig ist bzw. unter den Kreis der Veranstalter gem. Allgemeiner Erlaubnis des Innenministerium
NRW vom 08.01.2008 fällt. (https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/gluecksspielrecht/zustaendigkeiten-im-bereich-gluecksspielwesen)
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV);
§ 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW);
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
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Ansprechpartner
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Kosten
Hinweise für Schermbeck
- Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis: 50,00€ bis 5.000,00€
- Geeignetheitsbestätigung: 50,00€ bis 2.500,00€
- Allgemeine Aufstellerlaubnis : 100,00€ bis 5.000,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Schermbeck
Benötigte Unterlagen:
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft
Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Schermbeck