Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis
Aufstellen von Geldspielgeräten
Hinweise für Welver
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Hinweise für Welver
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, welche die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33c Abs.1 GewO). Ist der Gewerbetreibende im Besitz dieser Erlaubnis, darf er o. g. Spielgeräte aber nur dann aufstellen, wenn die zuständige Behörde die Geeignetheit des Aufstellungsortes (z.B. in Gaststätten) schriftlich bestätigt hat (§ 33c Abs. 3 GewO).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die Antragstellung erfolgt schriftlich.
Formulare
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Antragsformular
Voraussetzungen
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- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
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Gewerbeordnung
Verfahrensablauf
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- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Antrag Aufstellung von Spielgeräten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020