Aufstellen von Geldspielgeräten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag auf Erteilung einer Aufstellererlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass
- ggfls. Aufenthaltstitel
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
- Sozialkonzept
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
Formulare
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Voraussetzungen
- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Schalksmühle
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung) fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist daher nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 793,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020