Aufstellen von Geldspielgeräten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
Beschreibung
Hinweise für Lage
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit ist jedes Gerät, das mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Der Spieler oder die Spielerin kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder um einen Warengewinn handelt.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Das Führungszeugnis ist im Bürgerservice der Stadt Lage zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. - Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9). Die Auskunft ist als Privatperson im Bürgerservice der Stadt Lage zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Der Gewerbezentralregisterauszug darf nicht älter als drei Monate sein. - IHK-Unterrichtungsnachweis
Jede/r Betreiber:in hat durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist. Daneben darf der/die Betreiber:in auch nur solche Personen mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigen, die an einer Unterrichtung teilgenommen haben. Von dieser Verpflichtung nicht erfasst, ist z. B. das nur mit Büroarbeiten befasste Personal des Aufstellers. - Sozialkonzept
Der/Die Antragsteller:in muss nachweisen, dass er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. - Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Formulare
Antragsformular
Voraussetzungen
Hinweise für Lage
- persönliche Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der/Die Antragsteller:in hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen - Sachkunde
Nachweis der erfolgten Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz - Sozialkonzept
Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll - Bauartzulassung
Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist - Geeigneter Auffstellort
Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Stadt des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist
- Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.
- Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Fristen
Hinweise für Lage
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lage
Kosten
Hinweise für Lage
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lage
Weitere Informationen
Hinweise für Lage
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020
Stichwörter
Hinweise für Lage