Aufstellen von Geldspielgeräten
Hinweise für Hilden
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Hilden
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- vollständig ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular
- Führungszeugnis nach Belegart 0
- Für juristische Personen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie Führungszeugnisse für alle gesetzlichen Vertreter
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro)
- Für juristische Personen: eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Ordnungsamt/Gewerbemeldestelle des Betriebssitzes)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes/Stadtkasse
- Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
- Teilnahmebescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO)
- Vorlage eines Sozialkonzeptes
Formulare
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Antragsformular
Voraussetzungen
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- Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 33c Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
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- Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
- Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei 4 - 6 Wochen.
Kosten
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Verwaltungsgebühren gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 12.14.
- 1.800,00 € Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 und 2 GewO
- 300,00 € Versagung der Erlaubnis nach § 33c Abs. 2 GewO
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020