Einbürgerung Ausstellung der Bescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des GrundgesetzesOnline erledigen

    Einbürgerung Ausstellung der Bescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Wiedergutmachung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes

    Hinweise für Herford

    Beschreibung

    Hinweise für Herford

    Informationsveranstaltungen

    Weitere Termine, sowohl in Präsenz als auch online, sind vorgesehen:

    Präsenz: 01.08.2024 / 24.10.2024 (jeweils von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

    Online: 05.06.2024 / 12.09.2024 / 07.11.2024 (jeweils von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr)

    Die Termine zur Buchung werden zeitnah freigeschaltet.

    Termine buchen

    Wir freuen uns auf Sie!

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2189ddcf43c7457263d28a1fc0869c93

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Einbürgerungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford

    Antragstellung

    • Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Sie sollten vor der Antragstellung anhand der Informationen über die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits selbst überprüfen, ob Sie diese erfüllen.
    • Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag eigenständig stellen. Minderjährige Kinder können zusammen mit mindestens einem Elternteil, welches die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, miteingebürgert werden. Zur Beantragung der Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren müssen die sorgeberechtigten Personen (in der Regel die Eltern) zustimmen.
    • Jede Person über 16 Jahren muss ein eigenes Antragsformular vollständig ausfüllen.
    • Zur Beantragung der Miteinbürgerung eines Kindes unter 16 Jahren, muss auf Seite 3 des Antragsformulars eines Elternteils die Frage "Mit einzubürgern?" mit "Ja" beantwortet werden.
    • Wird die Miteinbürgerung von Kindern unter 16 Jahren beantragt, müssen zusätzlich die sorgeberechtigten Personen (z. B. die Eltern) den Antrag auf Seite 8 unterschreiben.
    • Die zusätzlich benötigten Unterlagen sollen dem Antrag vollständig in Kopie beigefügt werden.
    • Wichtig: Senden Sie keine Originaldokumente ein.
    • Zur Gebührenzahlung werden Sie erst nach der Antragstellung aufgefordert. Senden Sie bitte kein Bargeld und überweisen Sie die Gebühr nicht, bevor Sie dazu aufgefordert werden.

    Loyalitätserklärung

    • Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben (Loyalitätserklärung). Der Vordruck befindet sich im Antragsformular.

    Sprachkenntnisse

    • Sofern Sie gesundheitlich dazu in der Lage sind, müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Falls Sie dies nicht bereits durch eine deutschsprachige Ausbildung (Schulbesuch/-abschluss, Berufsschulabschluss, Studium) belegen können, benötigen Sie ein Sprachzertifikat, das mindestens dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht. Beachten Sie bitte, dass nur DSH-Sprachzertifikate und Sprachzertifikate, die von der telc-GmbH, dem Goethe-Institut oder dem TestDaF-lnstitut zertifiziert wurden, hierfür anerkannt sind.

    Staatsbürgerliche Kenntnisse

    • Darüber hinaus müssen Sie ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) nachweisen.
    • Wenn Sie dies nicht bereits durch einen deutschsprachigen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule (Haupt- Real- oder Gesamtschule oder Gymnasium) belegen können, benötigen Sie ein Zertifikat "Einbürgerungstest" oder "Test Leben in Deutschland".

    Formulare

    Hinweise für Herford

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herford

    Rechtsgrundlage(n)

    Art. 116 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Herford

    Fristen

    Hinweise für Herford

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Herford

    Kosten

    Hinweise für Herford

    Für die Einbürgerung fallen Verwaltungsgebühren an. Die Gebührenbemessung erfolgt nach § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

    Die Gebühr beträgt derzeit:

    1. Für jeden Antragsteller*innen je 255,-€
    2. Für Antragsteller*innen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben 255,-€
    3. Für miteinzubürgernde Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben 51,- €

     

    Die Gebühr ist in voller Höhe mit EC-Karte zu zahlen. Auch bei einer Ablehnung des Antrages wird die Gebühr in voller Höhe fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herford

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herford

    Identitätsklärung

    Ihre Identität (insb. Name und Geburtsdaten) und bisherige (n) Staatsangehörigkeiten müssen zweifelsfrei geklärt sein. Als Nachweis dienen dafür

    1. Ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
    2. Ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte)

    Diese Dokumente, können regelmäßig auch anerkannt werden, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist.

    Ihnen obliegt im Einbürgerungsverfahren die materielle Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen. Das bedeutet, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, entsprechende Identitätsdokumente ggf. neu zu beschaffen und vorzulegen, um nachzuweisen, dass Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

    Dabei ist es auch anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise an Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte im Herkunftsland zu wenden, einen Rechtsanwalt bzw. Vertrauensanwalt im Herkunftsland einzuschalten und/oder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Person, die Auslandsvertretung (Botschaft) seines Herkunftsstaates aufzusuchen, um geeignete Nachweise zu beschaffen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Herford

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de