Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft
Hinweise für Espelkamp
Wenn Sie sich höchstens sechs Monate in einer Beherbergungsstätte aufhalten, müssen Sie bei Ihrer Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Leitungen eines Beherbergungsbetriebes oder eines Zelt- bzw. Campingplatzes sind verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie müssen jeden Gast, der übernachten will, dazu anhalten, der gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen.
Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Reisepass oder Passersatz) ausweisen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Wohnungsgeberbestätigung
Formulare
Meldeschein oder elektronisches Meldescheinformular.
Voraussetzungen
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Ausfüllen und Unterschreiben des Meldescheins in der Beherbergungsstätte
Als Ausländer haben Sie sich gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen, Anmeldung bei der Meldebehörde bei längerem Aufenthalt in der Beherbergungsstätte als 6 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
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§§ 17, 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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bei Anmeldung am Tag der Ankunft bzw. nach 6 Monaten
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Eine Anmeldung bei länger als sechs Monate dauernden Aufenthalten ist kostenfrei.
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden gemäß § 29 Absätze 2 und 3 sowie § 30 Bundesmeldegesetz (BMG) besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet. Diese Formulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:
- den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- den Familiennamen
- den Vornamen
- das Geburtsdatum
- die Staatsangehörigkeit(en)
- die Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 20 am 23.06.2020
Stichwörter
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