Angebote der Jugendarbeit

    Angebote der Jugendarbeit

    Hinweise für Warendorf

    Beschreibung

    Hinweise für Warendorf

    Was wird gefördert?

     

    Um die Jugendarbeit der freien Träger bei ihren vielfältigen Aktivitäten zu unterstützen, gewährt der Kreis Warendorf Fördermittel für die folgenden Förderschwerpunkte:

     

    1. Außerschulische Jugendbildung
    2. Aus- und Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern
    3. Förderung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern
    4. Internationale Jugendbegegnung
    5. Angebote für junge Menschen mit Behinderungen
    6. Projekte und Initiativen

     

    Der Kreis Warendorf fördert gemäß § 74 SGB VIII im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die freiwillige Tätigkeit von Trägern (z. B. Vereine, Verbände und Initiativen) auf dem Gebiet der Jugendhilfe.

    Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden i.d.R. für Teilnehmende aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Bildung des Kreises Warendorf gewährt, die im Jahr der Veranstaltung die angegebene untere oder obere Altersgrenze erreichen bzw. vollenden.

    • Maßnahmen überwiegend religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer und sportlicher Art werden nicht gefördert.
    • Die Förderung von Ferienfreizeiten wird im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Bildung durch die Städte und Gemeinden wahrgenommen.
    • Personenbezogenen Einzelförderungen werden nicht über den Kinder- und Jugendförderplan gefördert.
    • Über den Kinder- und Jugendförderplan werden keine Anträge für Schulbegleitungen ("I-Kräfte") gestellt.

     

    Wie wird gefördert?

    Zuschüsse zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist rechtzeitig (i.d.R. einen Monat) vor Beginn der Maßnahme

    einzureichen. Zuschüsse werden nur auf Konten der antragstellenden Organisation und Gruppen überwiesen. Nach Durchführung der Maßnahme ist dem Amt für Jugend und Bildung ein Verwendungsnachweis (in der Regel innerhalb von 6 Wochen) vorzulegen. Anträge, die nach Beginn der Maßnahme eingehen, können i.d.R. nicht mehr berücksichtigt werden.

    Der Kreis Warendorf ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen.

    Die erforderlichen Unterlagen sind deshalb für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme aufzubewahren.

    Nicht zweckentsprechend verwendete oder zu viel gezahlte Beträge müssen zurückerstattet werden.

     

    Für ausführlichere Informationen nutzen Sie den Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Warendorf.

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    Version

    Technisch geändert am 26.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für Jugend und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-5101

    Fax: 02581 53-5199

    E-Mail: jugendamt@kreis-warendorf.de

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Jugend und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-5101

    Fax: 02581 53-5199

    E-Mail: jugendamt@kreis-warendorf.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Jugend und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-5101

    Fax: 02581 53-5199

    E-Mail: jugendamt@kreis-warendorf.de

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    Technisch geändert am 12.09.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für Jugend und Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-5101

    Fax: 02581 53-5199

    E-Mail: jugendamt@kreis-warendorf.de

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    Technisch geändert am 12.09.2024

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    Deutsch

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 01.11.2024

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