Nutzungsänderung von Denkmalen
Hinweise für Hille
Beschreibung
Hinweise für Hille
Die Gemeinde Hille als Untere Denkmalbehörde ist für den Schutz, die Pflege und die Zustandsüberwachung von Bau- und Bodendenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig. Der Denkmalwert eines Gebäudes wird vom Landschaftsverband Wesffalen-Lippe (LWL) - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen geprüft.
Aufgaben der Unteren Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW):
- Unterschutzstellung von Bau- und Bodendenkmälern
- Führen der Denkmalliste
- Umgebungsschutz der Denkmäler (beispielsweie darf ein Neubau in der Nähe des Denkmals nicht die Sicht auf das Denkmal versperren)
- Beratung und Betreuung bei Baumaßnahmen an Denkmälern
- Ausstellen von Erlaubnissen von Veränderungen eines Denkmals nach § 9 DSchG NRW
- Ausstellen von Steuerbescheinigungen für Aufwendungen zur Erhaltung eines Denkmals nach § 36 DSchG NRW
Steuerliche Vergünstigungen
Für Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals erforderlich sind, können Denkmaleigentümer steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen (§ 36 DSchG NRW). Dazu zählen beispielsweise Instandsetzungs- und Modernisierungskosten.
Die Untere Denkmalbehörde stellt dafür auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und über die Höhe der durch Belege nachgewiesenen begünstigten Aufwendungen aus. Die Steuerbescheinigung wird von der Gemeinde nach Rücksprache mit dem Landschaftsverband ausgestellt.
Voraussetzung hierfür sind die denkmalrechtliche Erlaubnis nach §9 DSCHG als auch die vorherige Abstimmung der geplanten Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde. Für die Ausstellung der Steuerbescheinigung müssen nach dem Gebührengesetz NRW Verwaltungsgebühren erhoben werden.
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Pflichten eines Denkmaleigentümers
Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler
- instand zu halten,
- instand zu setzen,
- sachgemäß zu behandeln
- und vor Gefährdung zu schützen (§ 7 DSchG NRW)
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, das die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW).
Weitere Informationen
Hinweise für Hille
Denkmalförderung durch das Land NRW
Hier kann der "Antrag auf Gewährung einer Landeszuwendung" heruntergeladen werden.
Anträge sind vor Maßnahmenbeginn bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderprogramm vorausgehenden Jahres bei der Bezirksregierung Detmold einzureichen. Eine Kopie des Antrags ist bei der Gemeinde Hille (Untere Denkmalbehörde) einzureichen.
Informationen zu Bodendenkmälern in Nordrhein-Westfalen finden Sie über diese Link.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Hille