Nutzung von geförderten Wohnraum
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat. Für weitere Informationen stehen die unten genannten Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
- Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
- ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
- weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.
Voraussetzungen
- Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
- wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
- die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
- sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023
Stichwörter
Hinweise für Erkelenz