Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Nutzung von geförderten Wohnraum

    Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

    Beschreibung

    Hinweise für Düren

    Beim Verkauf/Kauf von öffentlichen Wohnungen gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

    Der neue Eigentümer hat sämtliche Bindungen zu beachten, die für öffentlich geförderte Wohnungen gelten; dies gilt auch dann, wenn der Voreigentümer die öffentlichen Mittel zurückgezahlt hat, die Wohnung jedoch noch als öffentlich gefördert gilt (Nachwirkungsfrist).

    Möchte der neue Eigentümer nach Erwerb einer öffentlich geförderten Mieteigentumswohnung diese selbst bewohnen, so wird eine Selbstnutzungsgenehmigung benötigt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Einkommen des Eigentümers die Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW nicht übersteigt. Den Antrag mit einer Auflistung der genötigten Unterlagen finden Sie unter Downloads.

    Bitte beachten Sie, das im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Sonderregelung besteht: Der neue Eigentümer kann sich auf Eigenbedarf nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt (§ 21 Abs. 7 des WFNG NRW).

    Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt "Erwerb und Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen für Mieter, Vermieter und Kaufinteressenten" oder unter den angegebenen Kontaktdaten.

    Bitte informieren Sie uns zwingend bei geplantem Verkauf/Kauf von öffentlich geförderten Wohnungen.

    Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_d17933a58997ebb74d1df7286208e051

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    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnen, Obdachlosenangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 34

    52349 Düren

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
    • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
    • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
    • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.

    Voraussetzungen

    • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
    • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
    • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
    • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de