Nutzung von geförderten Wohnraum
Beschreibung
Hinweise für Düren
Beim Verkauf/Kauf von öffentlichen Wohnungen gilt es, einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
Der neue Eigentümer hat sämtliche Bindungen zu beachten, die für öffentlich geförderte Wohnungen gelten; dies gilt auch dann, wenn der Voreigentümer die öffentlichen Mittel zurückgezahlt hat, die Wohnung jedoch noch als öffentlich gefördert gilt (Nachwirkungsfrist).
Möchte der neue Eigentümer nach Erwerb einer öffentlich geförderten Mieteigentumswohnung diese selbst bewohnen, so wird eine Selbstnutzungsgenehmigung benötigt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Einkommen des Eigentümers die Einkommensgrenze gemäß § 13 WFNG NRW nicht übersteigt. Den Antrag mit einer Auflistung der genötigten Unterlagen finden Sie unter Downloads.
Bitte beachten Sie, das im öffentlich geförderten Wohnungsbau eine Sonderregelung besteht: Der neue Eigentümer kann sich auf Eigenbedarf nicht berufen, solange die Wohnung als öffentlich gefördert gilt (§ 21 Abs. 7 des WFNG NRW).
Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt "Erwerb und Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen für Mieter, Vermieter und Kaufinteressenten" oder unter den angegebenen Kontaktdaten.
Bitte informieren Sie uns zwingend bei geplantem Verkauf/Kauf von öffentlich geförderten Wohnungen.
Weitere Informationen zu öffentlich geförderten Objekten finden Sie auf unserer Seite zu öffentlich gefördertem Wohnraum.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
- Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
- ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
- weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.
Voraussetzungen
- Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
- wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
- die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
- sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023