Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum ErteilungOnline erledigen

    Nutzung von geförderten Wohnraum

    Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

    Beschreibung

    Hinweise für Aachen

    Der Schutz von Wohnraum nimmt in Aachen einen hohen Stellenwert ein. Vor allem die optimale Nutzung bestehender Objekte ist wichtig, damit Wohnraum zu angemessenen Konditionen für alle gewährleistet werden kann. Deshalb gilt seit dem 02. August 2019 die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen in der Fassung des ersten Nachtrags vom 29. August 2023. Nach dieser Satzung ist es grundsätzlich nicht zulässig, Wohnraum ohne eine vorherige Genehmigung zu anderen, als zu Wohnzwecken zu nutzen. Dazu gehört auch das Leerstehenlassen von Wohnraum, denn jeder Wohnungsleerstand stellt eine wertvolle und dringend benötigte Ressource zur Versorgung der Aachener Bevölkerung mit Wohnraum dar.

    Nun besteht für alle Bürger*innen die Möglichkeit, Leerstände einfach online - auch anonym - zu melden.

    Auch Eigentümer*innen und Vermieter*innen, die als Verfügungsberechtigte nach der o.g. Satzung verpflichtet sind, einen Leerstand von mehr als sechs Monaten zu melden, können dies nun mit dem Onlinedienst "Meldung von Wohnraumleerstand" tun.

    Auf diese Weise ist eine gezielte Überprüfung von Leerständen möglich und dem Leerstand von Wohnraum ohne Genehmigung kann entgegengewirkt werden.

    Hier können Sie unter nachfolgendem Link eine Meldung aufgeben.

    Ihre Daten zu schützen und zu sichern, ist uns sehr wichtig. Bitte achten Sie bei der Eingabe Ihrer Daten darauf, dass diese nicht von Dritten eingesehen werden können. Dies gilt insbesondere für mobile Endgeräte.

    Sie können sich hier die Datenschutzerklärung zu diesem Verfahren anzeigen lassen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Wohnungsaufsicht und Wohnraumerhaltung (FB Wohnen, Soziales und Integration)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52058 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Service Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hackländerstraße 1

    52058 Aachen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
    • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
    • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
    • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.

    Voraussetzungen

    • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
    • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
    • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
    • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.09.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de