Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne InlandswohnsitzOnline erledigen
- Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. - Eine im Ausland geschlossene Ehe kann unabhängig vom Eheschließungsdatum in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.
- Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
- Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.
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Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 11 Abs. 1 EGBGB
- Art. 13 Abs. 14 EGBGB
- Art. 17b EGBGB
- § 34 PStG
- § 39 PStG
- § 41 PStG
Verfahrensablauf
- Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
- Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.
Fristen
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen. Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen
Stichwörter
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