Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne InlandswohnsitzOnline erledigen

    - Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. - Eine im Ausland geschlossene Ehe kann unabhängig vom Eheschließungsdatum in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.

    • Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
    • Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.

    Beschreibung

    Hinweise für Engelskirchen

    Grundsätzlich werden im Ausland geschlossene Ehen anerkannt, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen durchgeführt worden ist.
    Sie sollten sich rechtzeitig informieren, welche Papiere Sie für die Eheschließung benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.

    Manche Staaten fordern von Ihnen ein "Ehefähigkeitszeugnis", das Ihnen Ihr Wohnsitzstandesamt ausstellt.

    Ein persönliches Gespräch mit Ihrem zuständigen Standesamt ist in jedem Fall zu empfehlen.

    Lassen Sie Ihre ausländischen Heiratsurkunden, zum Beweis der Echtheit der Eheurkunde, möglichst direkt durch die zuständige ausländische Behörde beglaubigen und durch die deutsche Botschaft legalisieren. Diese Urkunde sollten Sie Ihrer Meldebehörde vorlegen, damit Ihr Familienstand und Ihre Steuerklasse geändert werden.

    Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, können Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik Ihre Heiratsurkunde mit beglaubigter Übersetzung Ihrem Standesamt vorlegen und eine gemeinsame Namenserklärung abgeben.

    Hier können Sie auch Ihre im Ausland geschlossene Ehe in ein deutsches Eheregister nachbeurkunden lassen. 

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_feda68265a702174fe6443754abb4d94

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

     

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

     

    • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

     

    • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

    beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.

     

    • Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

    die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

     

    • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

    beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.

     

    Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))

    ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

    • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

     

    • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

     

    • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

     

    • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Art. 11 Abs. 1 EGBGB
    • Art. 13 Abs. 14 EGBGB
    • Art. 17b EGBGB
    • § 34 PStG
    • § 39 PStG
    • § 41 PStG

    Verfahrensablauf

    • Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
    • Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.

    Fristen

    Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nachbeurkundet werden, Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen. Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Engelskirchen

    Ehefähigkeitszeugnis:                   40,00 - 66,00 Euro

    Nachbeurkundung Ehe:                40,00 Euro

    Deutsche Eheurkunde:                 10,00 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de