- Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe. - Eine im Ausland geschlossene Ehe kann unabhängig vom Eheschließungsdatum in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden.
- Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden.
- Zuständig für die Beurkundung von Eheschließungen im Ausland, von Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt 1 in Berlin.
Beschreibung
Hinweise für Roetgen
Sie möchten gerne im Rathaus der Gemeinde Roetgen heiraten?
Für die Anmeldung ist das Standesamt zuständig, in dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat und zwar auch, wenn bei einem anderen Standesamt geheiratet werden soll.
Nur wenn keiner der Eheschließenden seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Standesamt zuständig, vor dem die Ehe geschlossen werden soll.
Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung der Eheschließung Ihre begl. Abschriften/Ausdrucke der Urkunden und die Meldebescheinigungen nicht älter als sechs Monate sein dürfen.
Die Trauung findet im Trauzimmer der Gemeinde Roetgen statt.
Im Anschluss erhalten Sie die gewünschten Urkunden, die bei der Anmeldung beantragt wurden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Roetgen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes,
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes),
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister von gemeinsamen Kindern,
- falls Sie schon einmal verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, wird die Urkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft mit Scheidungsvermerk oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister benötigt. Hierbei muss das Aktenzeichen des Scheidungsurteils ersichtlich sein.
- Falls der Geburtsort im Ausland liegt, wird eine internationale Geburtsurkunde bzw. eine Originalurkunde mit amtl. Übersetzung benötigt (die Urkunde muss im Einzelfall mit einem Legalisationsvermerk oder Apostille versehen sein).
- Führt ein Verlobter nicht die aus den Personenstandsurkunden ersichtlichen Vor- und Familiennamen, so hat er dies nachzuweisen (z. B. Namenserklärungen oder behördliche Namensänderungen, evtl. Registrierschein).
- In einigen Fällen, z. B. bei Ausländerbeteiligung, sind noch weitere Unterlagen vorzulegen bzw. Sondervorschriften zu beachten. Es empfiehlt sich daher, immer vorher telefonisch bei dem zuständigen Standesamt nachzufragen.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Keiner der Partner verfügt über einen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 11 Abs. 1 EGBGB
- Art. 13 Abs. 14 EGBGB
- Art. 17b EGBGB
- § 34 PStG
- § 39 PStG
- § 41 PStG
Verfahrensablauf
- Eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat im Ausland die Ehe geschlossen. Die Person verfügt nicht über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und stellt den Antrag auf Beurkundung im Eheregister, bei zuständigen Standesamt 1 in Berlin.
- Das Standesamt 1 in Berlin Prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Beweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe geschlossen worden ist.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 Personenstandsrecht, des Landes Bremen
Stichwörter
Hinweise für Roetgen