Lebenspartnerschaftsurkunde

    Bescheinigung Lebenspartnerschaft

    Sie benötigen eine Lebenspartnerschaftsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Aus dem Geburtenregister

    • Geburtsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (dieses Dokument benötigen Sie für die Anmeldung einer Eheschließung)
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag (internationale Geburtsurkunde)

    Aus dem Eheregister

    • Eheurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratseintrag (internationale Eheurkunde)

    Aus dem Lebenspartnerschaftsregister

    • Lebenspartnerschaftsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

    Aus dem Sterberegister

    • Sterbeurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck des Sterberegisters
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterberegister (internationale Sterbeurkunde)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_81986a1ae067f6aecb2e76ec9f388ac3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Vollmacht und Ausweiskopie der unmittelbar antragsberechtigen Person
    • ggf. Nachweis des verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Urkundeninhaber
    • ggf. Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse, siehe auch weiterführende Informationen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die Erteilung von Personenstandsurkunden oder Auskünften aus den Personenstandsregistern kann gem. §§ 61 ff. PStG nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie).

    Weiterhin sind antragsberechtigt:

    • Andere Personen sowie Institutionen oder Behörden, wenn sie ein rechtliches Interesse (z. B. Erbangelegenheit) glaubhaft machen
    • Bei der Nutzung des Geburten- oder Sterberegisters Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen, wenn Sie mindestens ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
    • Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, wenn die Person(en), auf die sich der gewünschte Personenstandseintrag bezieht, seit mehr als 30 Jahren verstorben ist/sind. Der Nachweis über den Tod ist vom Antragsteller zu erbringen.

    Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Interesse an der Erlangung der Informationen gegeben ist. Familien- und Ahnenforschung ist in der Regel kein rechtliches, sondern ein berechtigtes Interesse.

    Die antragstellende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein.

    Falls Sie nicht zu dem o. g. Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht der unmittelbar antragsberechtigten Person vorlegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    § 55 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die gewünschte Urkunde können Sie bequem von zu Hause aus online beantragen. Nutzen Sie hierzu bitte unsere Onlinedienstleistung "Anforderung von Urkunden" auf dieser Seite.

    Außerdem ist die Urkundenbestellung wie folgt möglich:

    • postalisch,
    • per Fax oder
    • persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Urkunden können nicht auf telefonischen Zuruf ausgestellt werden.

    Fristen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Es gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen für Personenstandsregister:

    • Geburtenregister 110 Jahre
    • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre
    • Sterberegister 30 Jahre

    Die Personenstandseinträge unterliegen nach Ablauf der v. g. Aufbewahrungsfristen archivrechtlichen Vorschriften.

    Sollte die von Ihnen gewünschte Urkunde aus einem Register stammen, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, wenden Sie sich bitte an das Stadtarchiv der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die Urkunde wird Ihnen in der Regel innerhalb einer Woche gegen Gebührenbescheid postalisch übersandt. Alternativ können Sie die Urkunde persönlich abholen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab kurz telefonisch einen Termin.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Bestellungen von Urkunden über die Internetseiten privater oder gewerblicher Anbieter stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock. Bitte wenden Sie sich zwecks Beantragung einer Urkunde direkt an uns.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sollte sich die Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall in Schloß Holte-Stukenbrock bzw. in einem der ehemaligen Standesamtsbezirke Schloß Holte, Stukenbrock oder Liemke ereignet haben, ist das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock zuständig für die Urkundenausstellung.

    Handelt es sich um einen im Ausland eingetretenen Personenstandsfall, der durch das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock nachbeurkundet worden ist, erhalten Sie die Urkunde ebenfalls in unserem Standesamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de