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Kinderreisepass
Hinweise für Spenge
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Eine Onlinebeantragung ist aus rechtlichem Gründen leider nicht möglich.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin im Bürgerbüro über "Online-Terminvergabe".
Alternativ kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten ins Rathaus (eventuelle Wartezeit einplanen).
Hinweise
- Einige Länder akzeptieren auch bei Kindern nur biometrische, maschinenlesbare Reisepässe.
- Der Kinderreisepass kann nur verlängert werden, wenn dieser noch nicht abgelaufen ist und eine Doppelseite im Pass komplett frei ist. Andernfalls muss ein neuer Pass ausgestellt werden.
- Wenn das Kind 10 Jahre alt ist, muss es selber unterschreiben.
- Der Kinderreisepass ist 1 Jahr gültig.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Spenge
Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- alter Kinderausweis/Kinderreisepass des Kindes (falls vorhanden),
- Geburts-/Abstammungsurkunde,
- Personalausweis oder Reisepass beider Erziehungsberechtigten (bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich den Sorgerechtsnachweis),
- die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (schriftlich),
- wenn die Ehe geschieden ist, der Sorgerechtsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk),
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild,
- Anforderungen an das Lichtbild:
Schwarz-weiß oder farbig, in der Größe von 35 mal 45 Millimeter im Hochformat ohne Rand in Frontalaufnahme, Gesichtshöhe 32-36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz. Von der Biometrietauglichkeit kann bei Kindern unter 10 Jahren abgewichen werden, jedoch müssen die Augen geöffnet sein.
- Anforderungen an das Lichtbild:
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Folgende Gebühren werden erhoben
- die Erst-/Neuausstellung des Kinderreisepasses in Höhe von 13,00 Euro
- die Verlängerung oder Bildaktualisierung in Höhe von 6,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Informationen zum Sorgerecht:
- Bei verheirateten Eltern:
Bei Eheleuten sind beide Eltern sorgeberechtigt und müssen somit bei der Beantragung von Kinderreisepässen, Personalausweisen (wenn das Kind unter 16 ist) und bei der Beantragung von Reisepässen (Kind unter 18 Jahren) persönlich bei uns vorsprechen. Kann nur ein Elternteil den Kinderreisepass beantragen, gilt das gleiche wie unter Nr. 5. - Verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern:
Bei Eheleuten, die getrennt leben und noch beide das Sorgerecht haben, gilt diese Vorschrift auch. - Geschiedene Eltern:
Bei geschiedenen Eltern, mit gemeinsamer Sorge, gilt die o. g. Vorschrift auch. - Sorgerechtsbeschluss:
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, muss er/sie dies nachweisen und uns den rechtskräftigen Sorgerechtsbeschluß im Original vorlegen. Die sorgeberechtigte Person kann daraufhin den Reisepass für das Kind (für den Personalausweis und den Reisepass muß das Kind auch anwesend sein) allein beantragen. - Wenn sich ein sorgeberechtigter Partner im Ausland oder in einer anderen Stadt im Inland befindet:
Sollte es einem sorgeberechtigten Partner nicht möglich sein, bei uns vorbeizukommen, da er sich im Ausland oder in einer anderen Stadt in Deutschland befindet, so kann er eine formlose Einverständniserklärung schreiben. Diese Erklärung sollte den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten und erklärt werden, dass er/sie mit der Beantragung/Verlängerung einverstanden ist. Der Personalausweis des nicht anwesenden Elternteils (oder zumindest eine Kopie davon) muss bei Beantragung vorgelegt werden. - Bei Vormundschaft:
Besteht eine Vormundschaft durch das Jugendamt oder eine benannte Person, muß eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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