Auskunft über Gewerbetreibende beantragen
Hinweise für Waldbröl
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Gemäß § 14 GewO darf die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an den Daten eines Gewerbetreibens nachweisen kann. Die Auskunft beschränkt sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit. Weitere Daten dürfen nur beim Nachweis eines rechtlichen Interesses mitgetilt werden. Auf die Erteilung der Auskunft besteht kein Rechtsanspruch, sondern steht im Ermessen der Behörde.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Waldbröl
- Antrag mit den entsprechenden Nachweisen
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl