Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an einer Förderschule anmelden.
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Anmeldung Grundschulen
"Schulpflicht" - ein wichtiges Thema, das bei den Eltern der künftigen Schulneulinge viele Fragen aufwirft.
Die Wahl der Grundschule steht den Eltern zunächst frei. Die Stadt Herzogenrath hat keine Schuleinzugsbereiche gebildet, daher hat nach dem Motto "kurze Beine - kurze Wege" jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule, allerdings innerhalb der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten (§46 SchulG NRW - Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen).
Allgemeines zur Schulanmeldung
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30.September das sechste Lebensjahr vollendet haben am 01.August desselben Kalenderjahres. Erster Schultag ist in der Regel der zweite Tag nach den jeweiligen Sommerferien.
Das Schulverwaltungsamt informiert die Eltern schulpflichtiger Kinder im Mai des Vorjahres der Einschulung schriftlich über die Schulpflicht und über die nächstgelegene Grundschule und erfragt den eigentlichen Schulwunsch.
Aufgrund der Rückmeldungen erhalten die Eltern der Schulneulinge meist im September/ Oktober des Vorjahres der Einschulung eine Einladung zur eigentlichen Einschulung an der gewünschten Grundschule.
Die Aufnahmeentscheidung für das jeweilige Schuljahr erfolgt nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetzes nicht vor Mai des Kalenderjahres.
Eine Aufnahme an einer anderen als der nächstgelegenen Grundschule kann nur erfolgen, wenn dem keine Kapazitätsgründe entgegenstehen.
Informationen über die einzelnen Schulen, wie Infoabende, Tag der offenen Tür oder Schulkonzepte erhält man auf den Homepages der einzelnen Schulen.
Schulärztliche Untersuchung
Die schulärztlichen Untersuchungen werden vom Gesundheitsamt der Städteregion Aachen in der Nebenstelle Alsdorf, Luisenstraße 16 durchgeführt.
Die Untersuchungstermine werden den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
Terminänderungswünsche können telefonisch unter 02404/554929 vereinbart werden.
Vorzeitige Einschulung/ Rückstellung
Sollte sich bei der schulärztlichen Untersuchung herausstellen, dass ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht schulfähig ist, trifft die Schulleitung gemeinsam mit den Eltern eine Entscheidung dahingehend, ob das Kind möglicherweise für ein Jahr zurückgestellt wird und noch ein Jahr länger den Kindergarten besuchen kann.
Ebenso können Kinder, die nach dem Stichtag, 30.09. das 6. Lebensjahr vollenden, auf Antrag der Eltern ein Jahr früher eingeschult werden. Hier wird ebenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt überprüft, ob das Kind schon schulfähig ist.
Ein entsprechender Antrag ist frühzeitig bei der gewünschten Schule zu stellen.
Bei Fragen zur Einschulung stehen Ihnen die Grundschulen und das Schulverwaltungsamt mit den rechts angegeben Ansprechpartnern gerne zur Verfügung
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)
Voraussetzungen
- Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
- Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
- Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
- Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Herzogenrath