Problemstoffe Entsorgung

    Abfallbeförderungserlaubnis

    Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Wenn Sie im Kreis Wesel als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen tätig sein wollen, benötigen Sie dafür eine Beförderungserlaubnis. Eine Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn Sie als Antragsteller Ihre Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine ausreichende Versicherung nachweisen.

     

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachbearbeitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Wesel

    Abfallbeförderungserlaubnis

    Formulare

    Hinweise für Wesel

    Voraussetzungen

    Hinweise für Wesel

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wesel

    Verfahrensablauf

    Die Entsorgung von Problem- und Schadstoffen sind in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Dazu gehören auch Informationen über:

    • vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe),
    • Abfallgebühren und
    • Abfallkalender (Abfuhrintervalle).

    Fristen

    Hinweise für Wesel

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Wesel

    Kosten

    Hinweise für Wesel

    • : 50,00€ bis 5.000,00€
      Zahlungsziel:
      Die Gebühr bemisst sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesel

    Weitere Informationen

    Hinweise für Wesel

    Zuständige Stelle ist die untere Umweltschutzbehörde (jeweilige/r Stadt bzw. Kreis) in deren Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben oder die jeweilige Bezirksregierung, Dezernat 52, sofern diese nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) für Ihren Betrieb zuständig ist, z. B. wenn Sie an Ihrem Hauptsitz im Regierungsbezirk eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz betreiben oder Ihr Betrieb seinen Sitz im Ausland hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Wesel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de