Gewerbemüll Entsorgung
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Für die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen und somit nachweispflichtigen Abfällen wird eine Abfallerzeugernummer benötigt. Zuständig hierfür ist in der Regel die örtliche Untere Abfallwirtschaftsbehörde. Eine Ausnahme bilden Betriebe für deren Betriebsgenehmigung / -erlaubnis und Überwachung die Bezirksregierung (als Obere Umweltschutzbehörde) zuständig ist.
Eine Erzeugernummer wird sowohl für nachweispflichtige betrieblich anfallende Abfälle als auch für entsprechende Entsorgungen im Zuge von Baumaßnahmen benötigt.
Für Bauvorhaben im Kreisgebiet (z. B. Straßenaufbruch, Abbruchmaßnahmen) ist jeweils eine eigene, anfallstellenbezogene Erzeugernummer zu beantragen.
Erzeuger, bei denen pro Jahr nicht mehr als 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen anfallen sowie Privathaushalte benötigen in der Regel keine Erzeugernummer.
Entsorgungsanlagen, die nachweispflichtige gefährliche Abfälle annehmen, benötigen eine Abfallentsorgernummer. Hier ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde nur zuständig, wenn sich die Anlage in der Zuständigkeit des Kreises befindet. Bei Bedarf nehmen Sie bitte Kontakt zu einem der genannten Ansprechpartner auf..
Anlagen in der Zuständigkeit der Bezirksregierung wenden sich bitte gegebenenfalls direkt an ihre Genehmigungsbehörde.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Den Antrag können Sie online, per E-Mail, schriftlich oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung stellen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Entsorgung von Problem- und Schadstoffen sind in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Dazu gehören auch Informationen über:
- vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe),
- Abfallgebühren und
- Abfallkalender (Abfuhrintervalle).
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Es fallen 50,00 € pro erteilter Nummer an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 28.09.2020
Stichwörter
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