Gewerbliche Spielvermittlung genehmigen lassen
Beschreibung
Als gewerbliche Spielvermittlung sind Sie keine Annahmestelle, kein Lotterieeinnehmer beziehungsweise keine Lotterieeinnehmerin und keine Wettvermittlungsstelle. Sie vermitteln vielmehr einzelne Spielverträge an Veranstalter oder Veranstalterinnen. Außerdem führen Sie Spielinteressenten beziehungsweise Spielinteressentinnen zu Spielgemeinschaften zusammen und vermitteln deren Spielbeteiligung an einen Veranstalter beziehungsweise eine Veranstalterin.
Wenn Sie Glücksspiele vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird befristet ausgestellt und kann Nebenbestimmungen enthalten.
Als gewerbliche Spielvermittlung haben Sie mindestens 2 Drittel Ihrer vereinnahmten Beträge an den eigentlichen Veranstalter beziehungsweise die eigentliche Veranstalterin weiterzuleiten.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ein Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lotterie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Handelsregister
- Beschreibung der Produkte, die vermittelt werden sollen
- Beschreibung, wie die Identifikation und Authentifizierung der Spielenden erfolgen soll
- Nachweis über den Anschluss an das von den Ländern betriebene Sperrsystem
- Nachweis des zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden bestehen
Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Voraussetzungen
Ihnen kann eine Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung erteilt werden, wenn:der Betrieb folgenden gesetzlichen Zielen nicht entgegensteht:
- Spiel- und Wettsucht verhindern
- Voraussetzung für wirksame Spielsuchtbekämpfung schaffen
- unerlaubtem Glücksspiel entgegenwirken
- Schutz der Jugend und von Spielerinnen und Spielern
- Glücksspiel ordnungsgemäß durchführen
- mit Glücksspiel verbundene Kriminalität abwehren
- sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten
- Sie folgende Vorgaben einhalten:
- Jugendschutzanforderungen
- Internetverbot
- Werbebeschränkungen
- Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken
- ein Sozialkonzept vorliegt
- Sie über die nötige Zuverlässigkeit verfügen
- Sie die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchführen
- Sie am Sperrsystem mitwirken
- der Ausschluss gesperrter Spieler und Spielerinnen sichergestellt ist
- die Weiterleitung von 2 Dritteln der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter oder die Veranstalterin sichergestellt ist
- bei jeder Spielteilnahme gewährleistet ist, dass dem Veranstalter oder der Veranstalterin die Vermittlung offengelegt wird
- ein beauftragter Treuhänder oder eine beauftragte Treuhänderin die Spielquittungen aufbewahrt und den Gewinnanspruch des Veranstalters oder der Veranstalterin geltend macht
- Sie dem Spieler oder der Spielerin ein Einsichtsrecht in die eigenen Spielquittungen einräumen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Wenn Sie als gewerblicher Spielvermittler beziehungsweise gewerbliche Spielvermittlerin Lotterien oder andere Glücksspiele an die Veranstalterin oder den Veranstalter von Glücksspielen vermitteln wollen, müssen Sie eine Erlaubnis haben
- Wenn Sie diese Tätigkeit nur in NRW anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der Bezirksregierung Düsseldorf stellen. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie genau einreichen müssen.
- Wenn Sie diese Tätigkeit auch in anderen Bundesländern anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen stellen.
- Der Antrag wird geprüft und danach beschieden.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021