Gewerbliche Spielvermittlung genehmigen lassen
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten "stehenden Gewerbe") beginnen. Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht,
- Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG,
- Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden),
- Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ein Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lotterie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Handelsregister
- Beschreibung der Produkte, die vermittelt werden sollen
- Beschreibung, wie die Identifikation und Authentifizierung der Spielenden erfolgen soll
- Nachweis über den Anschluss an das von den Ländern betriebene Sperrsystem
- Nachweis des zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden bestehen
Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
Voraussetzungen
Ihnen kann eine Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung erteilt werden, wenn:der Betrieb folgenden gesetzlichen Zielen nicht entgegensteht:
- Spiel- und Wettsucht verhindern
- Voraussetzung für wirksame Spielsuchtbekämpfung schaffen
- unerlaubtem Glücksspiel entgegenwirken
- Schutz der Jugend und von Spielerinnen und Spielern
- Glücksspiel ordnungsgemäß durchführen
- mit Glücksspiel verbundene Kriminalität abwehren
- sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten
- Sie folgende Vorgaben einhalten:
- Jugendschutzanforderungen
- Internetverbot
- Werbebeschränkungen
- Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken
- ein Sozialkonzept vorliegt
- Sie über die nötige Zuverlässigkeit verfügen
- Sie die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchführen
- Sie am Sperrsystem mitwirken
- der Ausschluss gesperrter Spieler und Spielerinnen sichergestellt ist
- die Weiterleitung von 2 Dritteln der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter oder die Veranstalterin sichergestellt ist
- bei jeder Spielteilnahme gewährleistet ist, dass dem Veranstalter oder der Veranstalterin die Vermittlung offengelegt wird
- ein beauftragter Treuhänder oder eine beauftragte Treuhänderin die Spielquittungen aufbewahrt und den Gewinnanspruch des Veranstalters oder der Veranstalterin geltend macht
- Sie dem Spieler oder der Spielerin ein Einsichtsrecht in die eigenen Spielquittungen einräumen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Wenn Sie als gewerblicher Spielvermittler beziehungsweise gewerbliche Spielvermittlerin Lotterien oder andere Glücksspiele an die Veranstalterin oder den Veranstalter von Glücksspielen vermitteln wollen, müssen Sie eine Erlaubnis haben
- Wenn Sie diese Tätigkeit nur in NRW anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der Bezirksregierung Düsseldorf stellen. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie genau einreichen müssen.
- Wenn Sie diese Tätigkeit auch in anderen Bundesländern anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen stellen.
- Der Antrag wird geprüft und danach beschieden.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl