Gewerbliche Spielvermittlung ErlaubnisOnline erledigen

    Gewerbliche Spielvermittlung genehmigen lassen

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    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Köln - Dezernat 21 (Glücksspiel)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstraße 2-10

    50667 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02211472159

    Fax: 02211472305

    E-Mail: gluecksspiel@bezreg-koeln.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 30.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstr. 2-10

    50667 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02211472159

    Fax: 02211472305

    E-Mail: Gluecksspiel@bezreg-koeln.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Nümbrechter Straße 19

    51545 Waldbröl

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    • ein Vertrag mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lotterie
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Beschreibung der Produkte, die vermittelt werden sollen
    • Beschreibung, wie die Identifikation und Authentifizierung der Spielenden erfolgen soll
    • Nachweis über den Anschluss an das von den Ländern betriebene Sperrsystem
    • Nachweis des zuständigen Finanzamtes, dass keine Steuerschulden bestehen

    Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Ihnen kann eine Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung erteilt werden, wenn:der Betrieb folgenden gesetzlichen Zielen nicht entgegensteht:

    • Spiel- und Wettsucht verhindern
    • Voraussetzung für wirksame Spielsuchtbekämpfung schaffen
    • unerlaubtem Glücksspiel entgegenwirken
    • Schutz der Jugend und von Spielerinnen und Spielern
    • Glücksspiel ordnungsgemäß durchführen
    • mit Glücksspiel verbundene Kriminalität abwehren
    • sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten
    • Sie folgende Vorgaben einhalten:
      • Jugendschutzanforderungen
      • Internetverbot
      • Werbebeschränkungen
      • Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken
    • ein Sozialkonzept vorliegt
    • Sie über die nötige Zuverlässigkeit verfügen
    • Sie die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchführen
    • Sie am Sperrsystem mitwirken
    • der Ausschluss gesperrter Spieler und Spielerinnen sichergestellt ist
    • die Weiterleitung von 2 Dritteln der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter oder die Veranstalterin sichergestellt ist
    • bei jeder Spielteilnahme gewährleistet ist, dass dem Veranstalter oder der Veranstalterin die Vermittlung offengelegt wird
    • ein beauftragter Treuhänder oder eine beauftragte Treuhänderin die Spielquittungen aufbewahrt und den Gewinnanspruch des Veranstalters oder der Veranstalterin geltend macht
    • Sie dem Spieler oder der Spielerin ein Einsichtsrecht in die eigenen Spielquittungen einräumen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Reg.-Bez. Köln

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Wenn Sie als gewerblicher Spielvermittler beziehungsweise gewerbliche Spielvermittlerin Lotterien oder andere Glücksspiele an die Veranstalterin oder den Veranstalter von Glücksspielen vermitteln wollen, müssen Sie eine Erlaubnis haben
    • Wenn Sie diese Tätigkeit nur in NRW anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der Bezirksregierung Düsseldorf stellen. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie genau einreichen müssen.
    • Wenn Sie diese Tätigkeit auch in anderen Bundesländern anbieten oder ausüben wollen, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen stellen.
    • Der Antrag wird geprüft und danach beschieden.

    Fristen

    Gültigkeitsdauer der Erlaubnis: befristet

    Kosten

    Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler beziehungsweise gewerbliche Spielvermittlerin: a) mit einer Laufzeit bis zu 1 Jahr: Verwaltungsgebühr: EUR 500 bis 5.000 b) mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren: Verwaltungsgebühr: EUR 500 bis 15.000 c) mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren: Verwaltungsgebühr: EUR 500 bis 25.000

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de