Elternzeit nach den ersten drei Lebensjahren nehmen
Wenn Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht die gesamte Elternzeit genommen haben, können Sie die verbliebene Zeit, maximal aber 24 Monate, zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Dies müssen Sie rechtzeitig anmelden.
Beschreibung
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Elterngeld und Elternzeit
Das Elterngeld soll es ihnen ermöglichen, Einkommensverluste auszugleichen, die ihnen durch die Betreuung ihres Kindes entstehen. Die Höhe richtet sich nach ihrem Einkommen vor der Geburt. Sie können aber auch Elterngeld erhalten, wenn sie vorher nicht gearbeitet haben. Ihnen steht dann ein Mindestsatz zu. Elterngeld gibt es in verschiedenen Varianten. Sie können zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten wählen. Ihre Wahl beeinflusst die monatliche Auszahlungshöhe und die Bezugsdauer des Elterngeldes. Die Leistung kann zudem von beiden Elternteilen im Wechsel oder zeitgleich bezogen werden. Hier sind allerdings bestimmte Regelungen zu beachten. Für weitere Informationen nutzen sie bitte die nebenstehenden Links.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Elterngeldantrag
- Geburtsurkunde des Kindes (Geburtsurkunde zur Beantragung des Elterngeldes)
- Einkommensnachweise
- Mütter: 14 Monate vor der Geburt
- Väter: 14 Monate vor der Geburt
- Selbstständige: Kalenderjahr vor Geburt - Aufenthaltstitel für nicht EU-Angehörige
- Erklärung für Selbstständige (Zusatz zum Antragsvordruck)
- Erklärung für Alleinerziehende (Zusatz zum Antragsvordruck)
- Angestellte: Nachweis der Krankenkasse zum Mutterschaftsgeld
- Beamte: Nachweis des Dienstherren zur Schutzfrist und den Dienstbezügen in dieser Zeit
Hinweis zu den einzureichenden Unterlagen:
Die vorgenannte Liste ist nicht in allen Fällen abschließend. Im Einzelfall können nach einer ersten Prüfung ihres Antrages weitere Unterlagen notwendig werden.
Formulare
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Voraussetzungen
- Wenn Sie Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes nehmen möchten, dürfen Sie die Ihnen insgesamt zustehende Elternzeit bis dahin noch nicht verbraucht haben.
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber lehnt die Anmeldung des dritten Abschnitts der Elternzeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes nicht ab.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden:
- Sie teilen Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in einem formlosen Schreiben mit Unterschrift mit, wann Sie Elternzeit nehmen möchten.
- Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
- Sie können sich von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber Folgendes bestätigen lassen:
- dass Sie Elternzeit angemeldet haben,
- den Zeitraum der Elternzeit sowie
- an welchem Datum Sie die Elternzeit angemeldet haben.
Wenn es sich um den 3. Zeitabschnitt Ihrer Elternzeit handelt, kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Anmeldung aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Fristen
Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Frist hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Arbeitgeber muss nicht auf die Antragsfrist bestehen und kann auch eine kürzere Frist akzeptieren.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann die Anmeldung des 3. Zeitabschnitt der Elternzeit ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das muss innerhalb von 8 Wochen passieren, nachdem Ihre Anmeldung der Elternzeit eingegangen ist.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Hinweis zur Erreichbarkeit:
Eine persönliche Vorsprache zur Antragsabgabe ist nicht zwingend erforderlich. Sie können die Unterlagen auch gerne postalisch einreichen. Sollten sie dennoch eine persönliche Vorsprache wünschen, vereinbaren sie bitte im Vorfeld einen Termin, damit unsere SachbearbeiterInnen sich auf ihr Anliegen vorbereiten können und sie keine unnötigen Wartezeiten in Kauf nehmen müssen.
Servicezeiten:
Di. und Do. 08:30 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 27.10.2023
Stichwörter
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