Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen

    Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Kamen

    Das Melderegister der Stadt Kamen enthält die Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, die in Kamen gemeldet sind bzw. nicht länger als fünf Jahre verzogen oder verstorben sind. Es ist kein öffentliches Register und dient in erster Linie innerdienstlichen Zwecken der Behörden. Dennoch ist es möglich als Privatperson in bestimmtem Umfang Auskunft aus diesem zu erhalten.

    Welche Auskünfte dürfen erteilt werden?
    Einfache Melderegisterauskünfte
    • Familienname
    • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
    • Doktorgrad und
    • derzeitige Anschriften sowie,
    • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

    Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person zweifelsfrei festgestellt werden kann (Angaben über z.B. den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, oder frühere Anschriften).

    Außerdem dürfen die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle muss dies erklären.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

    Erweiterte Melderegisterauskünfte

    Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die zusätzlich folgende Daten umfassen kann:

    • frühere Namen
    • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    • derzeitige Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Einzugsdatum und Auszugsdatum
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
    • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

    Diese Aufzählung ist abschließend. Über weitere Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.

    Wann dürfen keine Auskünfte erteilt werden?

    Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Liegt diese vor Auskunftssperre vor, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.

    Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen und Adressbuchverlage weiter.

    Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder An- und Ummeldung hingewiesen.
    Außerdem erhalten Sie ein Merkblatt mit den entsprechenden Informationen.

     

    Welche Möglichkeiten der Auskunftserteilung bietet die Stadt Kamen an?

    • Persönlich im Bürgerbüro. Hier geht es zur Online-Terminvergabe

    • Schriftlich per Post an: Stadt Kamen, Bürgerbüro, Rathausplatz 1, 59174 Kamen

    • Schriftlich per FAX an: Stadt Kamen, Bürgerbüro, FAX-Nr.: 02307/148-9013

    • Im Online-Verfahren über den u. s. Onlinedienst (nur einfache Melderegisterauskünfte)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_af5be4d3a5b2efe5c39257c35b6a546f

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    30.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
    • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
    • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
    • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
    • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
    • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Kamen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de