Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen

    Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Wenden

    Auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes (BMG) werden über jede im Gemeindegebiet lebende Person Daten im Melderegister der Gemeinde Wenden gespeichert. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt das Gesetz.

    Ebenso festgelegt ist, wer, und in welchem Umfang, Auskünfte aus dem Melderegister erhalten darf.

    Im Gegensatz zum Auskunftsrecht öffentlicher Stellen (etwa der Polizei in Strafverfolgungsverfahren) sind die Auskünfte an Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwaltskanzleien, u. ä. strengen gesetzlichen Regeln unterworfen.

    Unterschieden werden nach §§ 44 und 45 BMG:

    • Einfache Melderegisterauskünfte
      Das sind Auskünfte über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften
       
    • Erweiterte Melderegisterauskünfte
      Das sind neben den Auskünften über Vor- und Familienname, Doktortitel und Anschriften zusätzliche Auskünfte über
      • Tag und Ort der Geburt
      • frühere Vor- und Familiennamen
      • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
      • Staatsangehörigkeiten
      • Tag des Ein- und Auszuges
      • gesetzliche Vertreter sowie
      • Sterbetag und -ort. 


    Während die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte gegenüber jedermann ohne weiteres erteilen darf, bedarf es für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein (beispielsweise Gläubigerinteresse zur Durchsetzung von Ansprüchen).

    Keine Auskünfte darf die Meldebehörde erteilen, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder eines ähnlichen schutzwürdigen Belangens erwachsen kann (§ 51 BMG). Einem Auskunftersuchen darf daher auch in den Fällen nicht entsprochen werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der Auskunfterteilung hat.

    Die Melderegisteranfrage ist schriftlich zu stellen. Dabei sind möglichst genaue Angaben zu der gesuchten Person beizufügen, um deren Identität eindeutig festzustellen. Die Melderegisterauskunft wird Ihnen auf dem Postweg übersandt (in Ausnahmefällen auch per Telefax). Sollte eine gesuchte Person nicht gefunden werden ist diese ebenfalls gebührenpflichtig.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_c9e63341f02b1eb92df8af0efd4439d4

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    Version

    Technisch geändert am 02.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 75

    57482 Wenden

    Version

    Technisch geändert am 08.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 75

    57482 Wenden

    Version

    Technisch geändert am 08.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Nachweis über Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin (zum Beispiel ein Mietvertrag)

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
    • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
    • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
    • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
    • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
    • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de