Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern

    Wohnungsgebern Meldeauskunft erteilen

    Sie möchten als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin eine Melderegisterauskunft zu einer in Ihrer Wohnung gemeldeten Person erhalten? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Hinweise für Herford

    Melde- oder Archivauskünfte können nur persönlich oder schriftlich beantragt werden.

    Eine Auskunft ist nur möglich, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_60828aac059b675d92e8b4af1bf1d132

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.01.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05221 189-810

    Fax: 05221 189-820

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herford

    ggf. ein schriftlicher Antrag

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin der jeweiligen Wohnung.
    • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie wenden sich an die zuständige Meldebehörde.
    • Sie weisen Ihre Antragsberechtigung als Wohnungseigentümer beziehungsweise -eigentümerin oder als Wohnungsgeber beziehungsweise -geberin nach.
    • Sie machen Ihr rechtliches Interesse glaubhaft.
    • Sie erhalten daraufhin die Auskunft.
    • Die Auskunft kann auch im elektronischen Verfahren erteilt werden.

    Kosten

    Hinweise für Herford

    Nach Ziffer 5 der Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (AVerwGebONRW) in der zur Zeit geltenden Fassung sind für Melderegisterauskünfte ab dem 16.07.2016 folgende Gebühren zu erheben:

    • einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
      (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
      je Betroffenen 11,00 €
    • erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
      (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
      je Betroffenen 15,00 €
    • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG) gesondert aufzubewahrende Bestände
      je Betroffenen 30,00 €
    • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
      je Betroffenen 70,00 €

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Herford

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de