Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Zuständig ist in allen Fällen - auch bei Umzügen innerhalb des Kreisgebietes - das Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübecke. In den Bürgerämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Anschriftenänderungen in den Fahrzeugpapieren nicht vorgenommen werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Personalausweis
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stemwede
Die Dienstleistung wird sowohl in den Zulassungsstellen in Minden oder Lübbecke als auch im Bürger-Service im Kreishaus in Minden, Portastraße 13, erbracht.
Weitere Informationen
Hinweise für Stemwede
Seit dem 1. Oktober 2005 werden die nach EU-Richtlinien gestalteten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgegeben.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den Fahrzeugschein. Sie sind verpflichtet, diese während der Fahrt mitzuführen und sie - etwa im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle - vorzuzeigen. Bei Verlust ist unverzüglich eine neue ZB I beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen.
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) folgt dem Fahrzeugbrief. Sie dient als Eigentumsnachweis des Fahrzeugs, wobei der Eigentümer nicht zwingend auch der Fahrzeughalter sein muss. Sie sollten sie sicher aufbewahren und keinesfalls im Fahrzeug mitführen.
Die alten Fahrzeugpapiere behalten grundsätzlich Ihre Gültigkeit. Bei Neuanmeldungen oder Wiederzulassungen werden durch das Straßenverkerkehrsamt jedoch nur noch die neuen Zulassungsbescheinigungen ausgestellt. Wenn Sie ein - vor Oktober 2015 - zugelassenes Fahrzeug ummelden, ein Halterwechsel stattfindet oder technische Änderungen in den Kfz-Papieren vermerkt werden müssen, werden die alten gegen die neuen Zulassungsdokumente getauscht.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024
Stichwörter
Hinweise für Stemwede