Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
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Die Beantragung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatz-Fahrzeugbrief) kann aus folgenden Gründen erforderlich sein:
- bei Diebstahl
- bei Verlust
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erforderliche Unterlagen
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- Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung). Bei Zulassung auf eine GbR den Ausweis/Reisepass der verantwortlichen Person
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
- ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
- ggf. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassung auf eine GbR die Gewerbeanmeldung der verantwortlichen Person
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Bitte beachten Sie, dass sich die Gebühr individuell aus verschiedenen Gebührenpositionen zusammensetzt und deshalb nur die Grundgebühr genannt werden kann. Die konkrete Verwaltungsgebühr ist individuell zu berechnen und kann erst bei Vorlage der Fahrzeugdokumente in der Zulassungsstelle festgestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Wird eine Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II beantragt, muss der Halter in der letzten kennzeichenführenden Zulassungsbehörde persönlich eine Versicherung an Eides-Statt abgeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides-Statt vorlegen.
Die Ersatzzulassungsbescheinigung wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist des Kraftfahrt-Bundesamtes ausgehändigt (in der Regel 3 bis 4 Wochen). Eine Außerbetriebsetzung ist in diesem Zeitraum möglich, eine Umschreibung hingegen nicht.
Nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens wird der Antragsteller schriftlich von der Zulassungsbehörde informiert.
Bitte beachten Sie, dass der Verlust eines Fahrzeugbriefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II oft eine Einzelfallprüfung erfordert. Hierdurch kann es zu Veränderungen der Verfahrensweise und der Berechnung der Gebühren kommen.
Die Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist samstags nicht möglich.
Vorlagepflicht für Hauptuntersuchungsberichte
Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist. Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.
Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstelle Hürth über keine Poststelle verfügt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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