Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Beantragung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatz-Fahrzeugbrief) kann aus folgenden Gründen erforderlich sein:

    • bei Diebstahl
    • bei Verlust

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b563f37e741337cee99990226d1aa751

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zulassungsstelle Bergheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: zulassung@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zulassungsstelle Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Hürthpark Gebäude B 100

    50354 Hürth

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: zulassung@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung). Bei Zulassung auf eine GbR den Ausweis/Reisepass der verantwortlichen Person
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
    • ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
    • ggf. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassung auf eine GbR die Gewerbeanmeldung der verantwortlichen Person

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.

    Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde und Abgabe der Versicherung an Eides Statt erfolgt die Aufbietung des verlorenen Fahrzeugbriefes. Die Aufbietungsfrist kann bis zu 4 Wochen andauern. Eine vorherige Erstellung der Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II und die Ummeldung des Fahrzeuges sind nicht möglich.

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Muss der Diebstahl des/der Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?

    Ja, weil Diebstahl eine Straftat darstellt, ist es empfohlen eine Anzeige zu erstatten.

    Muss auch der Verlust des/der Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?

    Nein, der Verlust kann vom Fahrzeughalter direkt bei der Vorsprache in der Zulassungsbehörde erklärt werden.

    Wie muss verfahren werden, wenn die verlorene/geklaute Zulassungsbescheinigung Teil II gefunden wird?

    In diesem Fall muss die Zulassungsstelle umgehend kontaktiert werden.

    Muss ich die erforderliche Versicherung an Eides Statt in der Zulassungsbehörde erklären?

    Grundsätzlich ja, es sei denn Sie haben die Versicherung an Eides Statt bei einem Notar erklärt.

    Muss ein Termin für die Abholung vereinbart werden? 

    Ja es muss ein Termin vereinbart werden. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wird eine Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II beantragt, muss der Halter in der letzten kennzeichenführenden Zulassungsbehörde persönlich eine Versicherung an Eides-Statt abgeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides-Statt vorlegen.

    Die Ersatzzulassungsbescheinigung wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist des Kraftfahrt-Bundesamtes ausgehändigt (in der Regel 3 bis 4 Wochen). Eine Außerbetriebsetzung ist in diesem Zeitraum möglich, eine Umschreibung hingegen nicht.

    Nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens wird der Antragsteller schriftlich von der Zulassungsbehörde informiert.

    Bitte beachten Sie, dass der Verlust eines Fahrzeugbriefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II oft eine Einzelfallprüfung erfordert. Hierdurch kann es zu Veränderungen der Verfahrensweise und der Berechnung der Gebühren kommen.

    Die Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist samstags nicht möglich.

    Vorlagepflicht für Hauptuntersuchungsberichte

    Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist. Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.

    Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstelle Hürth über keine Poststelle verfügt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de