Fahrzeug - Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugbriefes/der Zulassungsbescheinigung Teil II
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Wird ein Ersatzfahrzeugbrief beantragt, muss der/die Halterin bzw. der/diejenige, der/die nachweist, den Fahrzeugbrief zuletzt in Besitz gehabt zu haben, in der Zulassungsbehörde persönlich eine Versicherung an Eides-Statt abgeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides-Statt vorlegen. Zunächst wird dann hier das sogenannte Aufgebotsverfahren eingeleitet. Ein Ersatzfahrzeugbrief kann dann erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist im Verkehrsblatt des Bundes (in der Regel 16 Tage nach Beantragung) ausgehändigt werden. Eine Umschreibung ist während der Aufbietungsfrist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass der Verlust eines Fahrzeugbriefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II oft eine Einzelfallprüfung erfordert. Hierdurch kann es zu Veränderungen der Verfahrensweise und der Berechnung der Gebühren kommen.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.
Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen. Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Auswärtiges Kennzeichen
Hatte das Fahrzeug bisher ein auswärtiges Kennzeichen, ist für die Einleitung des Aufgebotsverfahrens grundsätzlich die bisherige Zulassungsbehörde zuständig. Nur mit Zustimmung der Zulassungsbehörde und unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug gleichzeitig mit der Ersatzbriefausstellung im Kreis Wesel zugelassen wird, kann der Vorgang hier bei uns bearbeitet werden. Die Zustimmung der auswärtigen Zulassungsstelle können Sie bereits vorab in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Bitte lassen Sie die Unbedenktlichkeitsbescheinigung per Mail an zs@kreis-wesel.de senden.
Soll nur ein Ersatzbrief ohne erneute Zulassung beantragt werden, müssen Sie sich insofern an die bisherige Zulassungsbehörde wenden.
Verlust des Fahrzeugbriefes nach Übergabe
Hat der Erwerber des Fahrzeuges den Brief nach Übergabe verloren, ist zwingend ein Kaufvertrag erforderlich, aus dem die Übergabe des Fahrzeugbriefes / der Zulassungsbescheinigung Teil II ersichtlich ist. Ersatzweise eine vom Verkäufer ausgestellte schriftliche Bestätigung über die Übergabe.
Halter/in des Fahrzeuges ist verstorben
Die Zulassungsbehörde entscheidet keine eigentumsrechtlichen Verhältnisse. Der- oder diejenige, der/die den Verlust eines Fahrzeugbriefes erklärt oder ein Ersatzdokument beantragt, muss daher stets nachweisen können, über das entsprechende Fahrzeug die Verfügungsberechtigung zu haben. Ausreichender Nachweis ist natürlich stets ein Erbschein. Ohne Erbschein erkennen wir die Verfügungsberechtigung nur in folgenden Konstellationen an:
- Verlust / Ersatz wird erklärt / beantragt vom Ehepartner des/der Verstorbenen (kein weiterer Nachweis erforderlich)
- Verlust / Ersatz wird erklärt / beantragt vom Kind des/der verwitweten oder geschiedenen Verstorbenen und es sind keine Geschwister vorhanden (Nachweis durch Stammbuch oder Auszug aus dem Familienregister erforderlich)
- Verlust / Ersatz wird erklärt / beantragt von einem Kind des/der verwitweten oder geschiedenen Verstorbenen und alle lebenden Geschwister haben gemeinschaftlich schriftlich erklärt, dass der-/diejenige neue/r Halter/in werden soll.
Jede Person, die nach den o. g. Hinweisen selbst den Verlust erklären oder einen Ersatz beantragen könnte, kann die Verfügungsberechtigung durch schriftliche Erklärung auch auf Dritte übertragen. Alle o. g. Nachweisdokumente und alle erforderlichen Ausweise sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024
Stichwörter
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