Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz

    Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.

    Beschreibung

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt als Nachweis, dass Sie über das Fahrzeug verfügen können und ist wichtig zum Beispiel:

    • beim Verkauf
    • beim Ummelden
    • bei der Finanzierung

    Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei

    • Verlust
    • Diebstahl
    • Unleserlichkeit

    Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, geben Sie eine Versicherung an Eides statt ab, dass Ihre Aussagen zutreffend sind.

    Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen persönlich zu Ihrer zuständigen Zulassungsstelle gehen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.

    Trotz Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_21c56d5e2c585c1dbbee1abbaae4797b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/4 Fahrzeugzulassung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: entsprechende Nachweise
    • bei Verlust: Verlusterklärung mit Versicherung an Eides statt
    • bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
    • vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals: Fahrzeugschein)

    gegebenenfalls:

    • bei Vertretung durch eine andere Person: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    • Personalausweis des eingetragenen Halters.
    • Bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug ( wenn nicht vorhanden: Gewerbeanmeldung), bei Vereinen zusätzlich Vereinsregisterauszug.
    • Zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Briefes ist das persönliche Erscheinen des eingetragenen Halters (bei Firmen des Geschäftsführers, bei Vereinen des Vorsitzenden) erforderlich.
    • Ist der Halter minderjährig, ist das persönliche Erscheinen der Erziehungsberechtigten erforderlich.
    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Bei Diebstahl ist vorher eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten und der Zulassungsbehörde vorzulegen.

    Bei zugelassenem Fahrzeug zusätzlich:

    • Nachweis der Hauptuntersuchung (HU), soweit bereits eine Hauptuntersuchung erforderlich war.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Viersen

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen ein Ersatzdokument der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrer Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde meldet den Verlust oder den Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA veröffentlicht auf Antrag die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. Erst nach Ablauf der Frist darf die Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument ausstellen. Im Anschluss können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen.

    Finden Sie eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden.

    Fristen

    Hinweise für Viersen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de