Gruppen-Geldwäschebeauftragten bestellen oder abberufen („entpflichten“)
Beschreibung
Sofern Sie Verpflichtete*r und zugleich Mutterunternehmen einer Gruppe nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind, besteht die Verpflichtung, eine*n Gruppen-Geldwäschebeauftragte*n sowie eine*n Stellvertreter*in zu bestellen.
Die Bestellung und die Entpflichtung des/der Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines/ihres Stellvertreters sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen.
Der/die Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig.
Der/die Gruppengeldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt eine zusätzliche Funktion wahr.
Der/die Gruppengeldwäschebeauftragte hat unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Er/sie ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.
Der/die Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat er/sie sich in regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort - insbesondere davon zu überzeugen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten bzw. die notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat er/sie auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu treffen.
Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der/die Gruppengeldwäschebeauftragte oder von ihm beauftragten Mitarbeiter*innen die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte, soweit vorhanden, vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stichproben durchzuführen. Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass der/die Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihm beauftragten Mitarbeiter*innen und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kunden, wirtschaftlich Berechtigten sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben.
Der/die Gruppen-Geldwäschebeauftragte hat Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu schaffen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
- Nachweise über Anzeigeberechtigung
- ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Nachweis über die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragter oder
- Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
- Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation des Gruppen-Geldwäschebeauftragten (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuverlässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
Der zukünftige Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. 7 Abs. 4 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Verfahrensablauf
- Als Verpflichtete*r zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines/einer Gruppen-Geldwäschebeauftragten und seines/ihres Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Sie erhalten eine Abschlussmitteilung
- Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Gruppen-Geldwäschebeauftragte*r oder Stellvertreter*in widerrufen werden und eine neue Person benannt werden
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022