Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem AnlassOnline erledigen
Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
Beschreibung
Hinweise für Witten
Volksfeste und Kirmesveranstaltungen werden durch die Stadtmarketing Witten GmbH Körnerstr. 8 58452 Witten 02302 581-1303 Internet: www.stadtmarketing-witten.de und durch Schaustellerverbände organisiert. Anforderungen an Schausteller Die Schausteller und Fahrgeschäftbetreiber müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein und über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Art ihres Betriebes verfügen. Im Falle von Geschäften mit besonderem Gefährdungspotential (beispielsweise Bungee-Springen) sind Unterlagen technischer Sachverständiger über das benutzte Material und Gerät am Veranstaltungsort bereitzuhalten. Die Aufstellung von Fahrgeschäften und einzelnen Geräten kann als sogenannter "fliegender Bau" genehmigungspflichtig sein. In diesem Falle muss eine Genehmigung des Bauordnungsamtes eingeholt werden. Inanspruchnahme öffentlicher Fläche löst eine Sondernutzungserlaubnispflicht aus. Die besondere Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr muss beachtet werden.
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Ansprechpartner
32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
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Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de
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E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Witten
Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022