Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
Beschreibung
Hinweise für Alfter
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet,
- Bestellungen aufsucht oder ankauft,
- Leistungen anbietet,
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
- das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
- das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
- den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
- das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf).
In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich über das WSP.NRW beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen. Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Alfter
- Personalausweis oder Reisepass
- Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Handwerkskarte
- Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Alfter
Gemäß Tarifstelle 10.1.1.12 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Reisegewerbekarte abhängig vom jeweiligen Aufwand erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Alfter