Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
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Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wiehl
Links § 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html]
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Wiehl