Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Hamm

    Kinder erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

    Anspruchsvoraussetzungen
    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
    • Es lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehegatten/anderen Elternteil dauernd getrennt lebt (Besonderheit: wiederverheiratete Elternteile, Inhaftierung und Anstaltsunterbringung)
    • Es erhält keinen oder unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil
    • oder es bezieht nach dem Tod eines Elternteils/Stiefelternteils Waisenbezüge, die unter dem entsprechenden Unterhaltsvorschusssatz liegen

    Die Begrenzung der Bezugsdauer auf 72 Monate besteht nicht mehr.

    Dies gilt auch grundsätzlich für freizügigkeitsberechtige ausländische Kinder.

    Bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindern ist im Einzelfall der Anspruch durch die Sachbearbeiter zu prüfen.

    Leistungshöhe ab 1. Januar 2024   Altersstufe Betrag   bis zur Vollendung des   6. Lebensjahres 230 €   bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 301 €   bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 395 €

    Angerechnet werden eingehende Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge oder eigenes Einkommen des Kindes

    Benötigte Unterlagen:
    • Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft, falls der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist
    • ein Nachweis über das Getrenntleben der Elternteile
    • ein Nachweis über eventuelle Unterhaltszahlungen/Waisenbezüge
    • bereits vorhandene Unterhaltstitel (Gerichtsbeschlüsse, Jugendamts-/Verpflichtungsurkunden/vollstreckbare Ausfertigung)
    • Schreiben eines eventuell beauftragten Rechtsanwaltes
    • bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:
    • aktueller ALG II Bescheid des betreuenden Elternteils (soweit ALG II bezogen wird)
    • bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
    • Schulbescheinigung des Kindes
    • falls es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht: Einkommensunterlagen des Kindes, Ausbildungsvertrag, sonstige Nachweise über die derzeitige Tätigkeit

     

    Zuständigkeiten
    Mitarbeiter Funktion Telefon Zimmer Herr Lienkamp Sachgebietsleiter 17 - 6230 258 Frau Kastien Buchst. A - Bh 17 - 6155 252 Frau Kleine Buchst. Bi - C 17 - 6390 253 Frau Schürmann Buchst. D - Gk 17 - 6157 268 Frau Bock Buchst. Gl - H 17 - 6191 255 Frau Schnieder Buchst. I - Kn 17 - 6158 254 Frau Mierswa Buchst. Ko - Mel 17 - 6193 251 Frau Kersting Buchst. Mem - Po 17 - 6251 261 Frau Partu Buchst. Pp - Sek 17 - 6250 263 Frau Entmann Buchst. Sel - To 17 - 6154 256 Frau Rudoph Buchst. Tp - Z 17 - 6252 257 Frau Debus Heranziehung A - Haj 17 - 6249 251 Frau Bergmeier Heranziehung Hak - Land 17 - 6156 266 Frau Kazanci Heranziehung Lane - Ra 17 - 6216 267 Frau Kiffe Heranziehung Rb - Z 17 - 6253 264

     

    Öffnungszeiten:
    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr             Mi. 08:30 - 12:30 Uhr   und 14:00 - 15:30 Uhr

    Dienstag, Mittwoch und Freitag nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_77fdf8feb64a156dfb71b280f3478617

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 11.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschusskasse

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Heuss-Platz 16

    59065 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Hamm

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hamm

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hamm

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de