Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung BewilligungOnline erledigen

    Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Gewährung einer staatlichen Unterhaltsersatzleistung für Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und deren anderer Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt.

    Mehr zum Thema erfahren Sie auf den Seiten des Jugendamtes auf dortmund.de

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung, mit der die Jugendämter alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss hilft alleinerziehenden Eltern, die finanzielle Lebensgrundlage ihres Kindes zu sichern. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte. Sie haben auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

    Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

    • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
    • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder

    wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

    verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen.

    Die zuständige Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.

    Teilen Sie der Unterhaltsvorschussstelle während des gesamten Zeitraums des Leistungsbezugs umgehend alle Änderungen der Verhältnisse mit. Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b8046ab505ebdf16ba6a4d71c25af5ba

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 64

    44135 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0231 50-0

    Fax: 0231 50-24749

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dortmund - Jugendamt - Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Voßkuhle 37

    44141 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-0

    Fax: +49 231 50-0

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dortmund

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Dortmund

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dortmund

    Die Leistung wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angeboten. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn das Kind

    • bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt
    • nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
    • die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.

    Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Das Gleiche gilt, wenn das Kind trotz getrennter Wohnungen gemeinsam von beiden Elternteilen erzogen wird. Nach dem neuen Unterhaltsvorschussgesetz gelten für Kinder im Alter von 12 - 17 Jahren besondere Regelungen, wenn der alleinerziehende Elterteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bezieht. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzt besteht in diesen Fällen nur dann, wenn

    • das Kind keine Sozialgesetzbuch II-Leistungen (SGB II) - sogenannte Hartz IV-Leistungen - vom Jobcenter bezieht oder
    • der Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermeidet oder
    • der alleinerziehende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € verfügt.
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie wohnen in Deutschland.
    • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
    • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
    • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Dortmund

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Dortmund

    Kosten

    Hinweise für Dortmund

    Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Weitere Informationen

    Hinweise für Dortmund

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de