Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Hinweise für Herford
Die Anspruchsvoraussetzungen können § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) entnommen werden.
Für Kinder unter 12 Jahren:
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebend
- das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Zahlungen des anderen Elternteils bzw., wenn dieser verstorben ist, entsprechende Waisenbezüge in nicht ausreichender Höhe
Zusätzlich für Kinder ab 12 Jahren:
- das Kind erhält keine SGB II-Leistungen,
- oder das Kind benötigt zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr,
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug erzielt ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto
Verfahrensablauf
Hinweise für Herford
Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Vollständigkeit geprüft und ggf. Angaben und Unterlagen nachgefordert. Der zahlungspflichtige Elternteil wird über die Antragstellung informiert und erhält die Möglichkeit sich zu der Angelegenheit zu äußern (ca. 2 Wochen Frist). Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Zahlung an den alleinerziehenden Elternteil aufgenommen. Die Auszahlung erfolgt immer zum letzten Tag des Vormonats. Der zahlungspflichtige Elternteil ist verpflichtet die ausgezahlten Leistungen nach dem UVG im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu erstatten.
Fristen
Hinweise für Herford
Eine rückwirkende Bewilligung des Antrages auf Leistungen nach dem UVG ist nur ab dem 01. des Monats möglich, in dem der Antrag eingegangen ist.
Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nachweislich in Verzug gesetzt wurde.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023