Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung BewilligungOnline erledigen

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Leben Elternteile getrennt voneinander, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Wenn dieser Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann das Kind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.

    Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass

    • das Kind zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt
    • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1e8133a450631025663c653f4bebd7b0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 3

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Bünde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG_RL)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bünde

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bünde

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.

    Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2023:

      • - für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187,00 Euro monatlich
      • - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro monatlich
      • - für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 Euro monatlich

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de