Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2024 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Online Antrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
- Wenn vorhanden: Unterhaltstitel
- Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzhat nach der Gesetzesänderung ab dem 01.07.2017 ein Kind, das
- das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Halbwaisenbezüge wenigstens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält.
Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 € brutto erzielt.
Die bisherige maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Nach der Antragstellung erhalten Sie einen Bescheid über die Gewährung des Unterhaltvorschusses.
Fristen
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Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.
Bearbeitungsdauer
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Einzelfallabhängig.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt.
Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023
Stichwörter
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