Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rheinbach

    Was ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann oder will?

    In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes ab.  Das Verfahren ist einfach und vor allem schnell.

    Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil für Ihr Kind keinen, keinen regelmäßigen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss füllen Sie bitte vollständig aus und legen die erforderlichen Unterlagen (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung bei bestehender Auskunftssperre, etc.) dem Antrag bei.

    Durch eine Gesetzesänderung können  ab 01.07.2017 auch Kinder von 12 bis 18 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, bitte füllen Sie hierzu den Ergänzungsantrag aus. Außerdem ist die Begrenzung des Unterhaltsvorschusses auf 72 Monate weggefallen.

    Wichtig ist die rechtzeitige schriftliche Antragstellung, da Unterhaltsvorschuss längstens 1 Monat nach Antragstellung rückwirkend bezahlt wird.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Aachener Str. 16

    53359 Rheinbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02226 917-600

    Fax: 02226 917-620

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Rheinbach

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheinbach

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheinbach

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rheinbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de