Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie:

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.

    Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn

    • der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld II beziehen

    oder

    • durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld II vermieden oder beendet werden kann

    oder

    • der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 € erzielt und nur aufstockende Leistungen (Arbeitslosengeld II) erhält.

    Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.

    Höhe des Unterhaltsvorschusses

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

    Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01.01.2024 maximal:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren monatlich 230,00 €
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 301,00 €
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 395,00 €

    Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.

    Erforderliche Unterlagen
    1. Geburtsurkunde des Kindes (Kopie) oder Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss)
    2. Personalausweis oder Pass der Antragstellerin/ des Antragstellers (Kopie)
    3. bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
    4. Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil
    5. Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
    6. Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B.  über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt
    7. Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil

      für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird zusätzlich:
       
    8. aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II

      für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
       
    9. Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
    10. Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    51/2 Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften, Controlling

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über die Unterlassung der Unterhaltszahlung
    • gegebenenfalls Nachweis über die Höhe des Einkommens beider Elternteile

    Formulare

    Hinweise für Viersen

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Hinweise für Viersen

    Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de